08.01.2021

Beschluss der UMK zum Signifikanzrahmen – was lange währt…

Am 11.12.2020 hat die Konferenz der Umweltministerinnen und -minister der Länder (UMK) auf ihrer Sondersitzung erstmals einen „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land“ – kurz „Signifikanzrahmen“ – beschlossen.

Zwar heißt es: „Was lange währt, wird endlich gut!“ – doch das stimmt leider nicht immer. Denn trotz steter Bekenntnisse zu den Erneuerbaren auch und gerade durch die UMK, sind es beileibe keine Riesensprünge, mit denen das Projekt der Vereinheitlichung des Signifikanzrahmens voranschreitet.

Gute Ansätze…

Positiv ist sicher, dass die UMK ausweislich des Beschlusstextes zur Sondersitzung offenbar eine Neuregelung forcieren will, „nach   der   bei Repoweringvorhaben die Vorbelastung durch die Altanlagen als Ausgangspunkt für das Genehmigungsverfahren anzusetzen und hiervon ausgehend eine Veränderung der Signifikanz des Repowering-spezifischen Tötungsrisikos zu bemessen ist“. Sollte eine solche Regelung tatsächlich in absehbarer Zeit beschlossen werden, wäre das ein wirklich großer Wurf für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Doch ob es so kommt, weiß man nicht. Denn konkret befürworten die UMK-Mitglieder im Beschluss nur die „Prüfung einer Neuregelung“ – was das konkret heißt, möge jeder für sich selbst orakeln.

Auch die Geschwindigkeit, mit der bisher aus Prüfaufträgen der UMK Taten folgen, ist sicher nicht dazu angetan in allzu naher Zukunft hierzu substanzielle Erleichterungen zu erwarten.

…aber wenig Einheitlichkeit

Mit alledem könnte man aber sicher noch gut leben, wenn denn die Ergebnisse entsprechend positiv ausfielen. Und gerade da hapert es auch jetzt wieder gewaltig. War die UMK doch angetreten einen einheitlichen Rahmen für die Signifikanzbewertung zu fassen. Vor diesem Hintergrund wirken die für nahezu jeden Punkt des vorgelegten Signifikanzrahmens enthaltenen Vorbehalte und Konkretisierungsspielräume zu Gunsten der einzelnen Länder wie eine glatte Arbeitsverweigerung.

Das frappierendste Beispiel ist die – im Signifikanzrahmen – recht kurz ausgefallene Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Die stimmt ob ihres geringem Umfanges zunächst mal positiv. Doch bei näherer Betrachtung handelt es sich dabei offenbar nur um den kleinsten gemeinsamen Nenner, nämlich diejenigen Vogelarten auf die sich alle als kollisionsgefährdet einigen konnten. Es schließt sich daher an: „Die Länder können abweichend von Tabelle 1 weitergehende Regelungen treffen“. Da mag es nicht mal nach einer Mahnung klingen, wenn sich die Umweltminister*Innen und -senator*Innen sich im Beschlusstext dazu verpflichten „…von der Öffnungsklausel der „Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten mit besonderer Planungsrelevanz“ im Signifikanzpapier nur restriktiv Gebrauch zu machen“, sondern eher nach Abgesang.

Auch der Umstand, dass sich die UMK zumindest teilweise auf eine Beschränkung des Gefahrenbereichs in Abhängigkeit von der Rotorunterkannte verständigt hat, ist zunächst einmal positiv. Nur leider folgt die UMK dabei nicht den aktuellen fachlichen Erkenntnissen. Denn wie das Beispiel des hessischen Runderlasses zeigt, wäre die Anwendung dieser Einschränkung auch für Rotmilan und Schwarzmilan angezeigt und mindestens vertretbar gewesen.

Fazit

Nochmals: Man hat an dieser Stelle von der UMK keine naturschutzfachliche Verbesserung der Situation für die Windenergiebranche erwartet. „Lediglich“ die Vereinheitlichung der Prüfungs- und Bewertungsmaßstäbe für die Signifikanzbeurteilung war erhofft worden. Herausgekommen ist jedoch nur eine weitgehende Wiederholung von Altbekanntem und ein Rahmen, den jedes Land für sich durchbrechen können soll.

Alles in allem nicht eben viel und von Einheitlichkeit sehr weit entfernt.

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