07.11.2019

Keine optisch bedrängende Wirkung von WEA bei 400m Entfernung

Seit ihrem im Oktober beschlossenen Klimaschutzpaket hält nun auch die Bundesregierung ernsthaft einen bundesweiten gesetzlichen Mindestabstand von 1.000m zu Wohnnutzungen für erforderlich – als „Akzeptanzmaßnahme“ (wir berichteten hier). Dabei gerät leicht in Vergessenheit, dass derartig große Abstände in den seltensten Fällen rechtlich zwingend zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich sind. Dies bestätigt erfreulicherweise erneut ein diese Woche veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg: Das Gericht bejahte die Zulässigkeit einer Windenergieanlage mit über 210m Gesamthöhe in einer Entfernung von ca. 400m zu einem landwirtschaftlich genutzten Anwesen, in welchem Ferienwohnungen sowie Reit- und Meditationskurse angeboten werden. Der Eigentümer klagte gegen die Genehmigung, die Windenergieanlage führe bei dieser geringen Entfernung insbesondere zu einer rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung.

Trotz 400m-Abstand WEA keine optisch bedrängende Wirkung

Das Gericht hatte für die Sichtweise und das Empfinden des Klägers zwar „durchaus Verständnis“. Die Windenergieanlage, insbesondere als Teil eines Windparks werde „die das Anwesen des Klägers umgebende ländliche Idylle zweifellos verändern“. Aber eine unzulässige, rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung konnte das Gericht im Rahmen eines Ortstermins nicht erkennen. Denn die Rotorblätter drehten sich gerade bei den Hauptwindrichtungen seitlich zum Wohnhaus. Sie seien damit überwiegend gar nicht bzw. nur wenig zu sehen. Zudem sei das Anwesen überwiegend nach Süden und Westen ausgerichtet und die nördlich gelegene Windenergieanlage von dort nicht sichtbar. Daher spielte es für das Gericht auch keine Rolle, dass sich der Standort der Windenergieanlage offenbar auf einer Anhöhe 100m über dem klägerischen Anwesen befindet.

Trotz 400m-Abstand Lärmwerte eingehalten

Ebenso bestätigte das Gericht, dass die Windenergieanlage die maßgeblichen Schallimmmissionsrichtwerte nicht überschreitet. Da sich das Anwesen des Klägers im Außenbereich befindet, ist dort ein Nachtwert von 45 dB(A) einzuhalten. Diesen Wert hält die Anlage selbst in der Entfernung von 400m und unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch einen benachbarten Windpark ein.

Dieser Fall veranschaulicht erneut, dass Windenergieanlagen selbst in äußerst geringen Distanzen zu Wohnnutzungen alle geltenden Schutzvorschriften einhalten können. Pauschale gesetzliche Mindestabstände ab 1.000m aufwärts scheinen inzwischen eine Art probate politische „Allzweckwaffe“ zu sein. Für den berechtigten Schutz der Wohnbevölkerung, der so häufig vordergründig proklamiert wird, sind sie unnötig.

 

 

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