04.06.2021

Sachsen – 1.000m Mindestabstand für Windenergieanlagen geplant

Sachsen plant einen 1.000m Mindestabstand für Windenergieanlagen. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf befindet sich nach der Bürgerbeteiligung derzeit in der Verbändeanhörung. Den darin enthaltenen Mindestabstand will das Staatsministerium für Regionalentwicklung in der Sächsischen Bauordnung verankern und stützt sich hierfür auf die sog. Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB. Dieser Mindestabstand dürfte in der Windenergiebranche – zu Recht – für einen Aufschrei sorgen.

1.000m Mindestabstand auch zu Einzelgebäuden im Außenbereich

Denn in Sachsen soll der 1.000m Mindestabstand für Windenergieanlagen nicht nur zu den nächstgelegenen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen sowie in innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelten. Sondern genauso zu „Wohnbebauung im Außenbereich mit mehr als drei Wohneinheiten“. Das Ministerium hält es offenbar für einen hilfreichen Beitrag zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, dass dabei sogar nicht nur Gebäudegruppen – die klassische Splittersiedlung –  sondern sogar alleinstehende Wohngebäude geschützt werden sollen. Sie müssen lediglich mehr als drei Wohneinheiten aufweisen. Dies macht die Entwurfsbegründung unmissverständlich klar.

Das Ministerium bleibt in seiner Begründung jede weitere Begründung für eine derartige Ausweitung des Außenbereichsschutzes schuldig. Es wird auch schwer sein, eine rechtliche Begründung zu finden. Denn Derartiges verlangt weder die Länderungsöffnungsklausel noch das Immissionsschutzrecht. Im Gegenteil wird Sachsen damit das differenzierte Schutzsystem des Immissionsschutzes verwischen. Zudem sieht man keine Veranlassung, sich aufdrängende Fragen zum Bestandsschutz oder zu den unweigerlichen Auswirkungen dieses gesetzlichen Mindestabstandes auf laufende Regionalplanverfahren und die kommunale Bauleitplanung zu regeln. Eine Übergangsregelung oder ähnliches ist nicht vorgesehen.

Vor allem aber ist das ein mehr als fatales Signal für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und den Klimaschutz. Die sächsische Staatsregierung wird selbst am besten wissen, wieviele Flächen in Sachsen bei einem solchen Mindestabstand für die Windenergie noch verbleiben. Nämlich so gut wie gar keine. Es ist absolut unverständlich, dass trotz des richtungsweisenden Urteils des BVerfG vom 24.03.2021 (wir berichteten hier) dieser Entwurf unverändert in die Verbändeanhörung gegeben wurde und offenbar noch in diesem Jahr geltendes Recht werden soll.

Neues Energie- und Klimaprogramm

Zudem dürfte ein krasser Widerspruch zum in dieser Woche vom Kabinett beschlossenen Energie- und Klimaprogramm stehen. Demnach will zumindest das Energie- und Klimaschutzministerium erkannt haben, dass – so die Pressemitteilung – „der Ausbau Erneuerbarer Energien und wirksames Vorankommen beim Klimaschutz nicht nur eine breite gesellschaftliche Forderung, sondern eine knallharte Standortfrage“ sind. Ein „völlig neues EKP, ein Paradigmenwechsel bei Klimaschutz und Energiewende in und für Sachsen“ sei deshalb überfällig.

Es stirbt daher die Hoffnung zuletzt, dass auch das Energieland Sachsen diese breite gesellschaftliche Forderung und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht nur in Zeitungsartikeln und Pressemitteilungen ernst nimmt, sondern wirklich Taten folgen lässt. Das Ministerium für Regionalentwicklung jedenfalls müsste hierfür eigentlich auch erstmal gar so nicht viel machen. Nur den geplanten Mindestabstand aus dem Entwurf streichen.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap