22.11.2022

Update: Sachlicher Teilplan Windenergie Mittelthüringen unwirksam!

Das OVG Weimar hat den Sachlichen Teilplan Windenergie Mittelthüringen für unwirksam erklärt. In seiner heutigen Urteilsverkündung gab das Gericht den insgesamt sechs, unter anderen durch unser Haus betreuten Normenkontrollanträgen statt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mündlich zusammenfassend u.a. damit, dass der Planungsträger Landschaftsschutzgebiete, in denen per Verordnung ein Bauverbot besteht zu Unrecht als harte Tabuzonen ausgeschlossen hat. Hieran hatte es schon in der mündlichen Verhandlung Zweifel angedeutet. Zudem kritisierte das Gericht, dass der Planungsträger bei der Bestimmung der weichen Tabukriterien seine Typisierungsbefugnis generell überspannt hat. Insbesondere konnte es nicht nachvollziehen, warum ausgerechnet in Mittelthüringen aus Vorsorgegründen ein 1.250m-Abstand zu Wohnnutzungen sachgerecht sein soll, während in den übrigen Planungsregionen – so im Übrigen auch der Windenergieerlass – ein Abstand von 1.000m für ausreichend erachtet wird.

Die schriftlichen Urteilsgründe folgen in den nächsten Wochen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.

 

Meldung vom 10.11.2022

OVG Weimar verhandelt Sachlichen Teilplan Windenergie Mittelthüringen

Am gestrigen Mittwoch verhandelte das OVG Weimar insgesamt sechs Normenkontrollklagen gegen den Sachlichen Teilplan Windenergie der Planungsregion Mittelthüringen. Seit Dezember 2018 ist dieser Plan in Kraft. Wie lange er das noch bleiben wird, hat nun das Gericht zu entscheiden.

Das Gericht erörterte insbesondere die formelle Rechtmäßigkeit der Planung und deutete an, dass es wohl keine Bekanntmachungsmängel erkennen kann. Insbesondere scheint das Gericht in der Bekanntmachung keinen ausdrücklichen Hinweis auf die hier gewollte außergebietliche Ausschlusswirkung des Plans gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für erforderlich zu halten, wie es beispielsweise das OVG Münster verlangt.

Mit den vorgetragenen materiellen Mängeln dürfte sich das Gericht aber erheblich schwerer tun. So problematisierte es die harten 400m-Siedlungsabstände, die der Planungsträger u.a. auch zu Kurparken und Gemeinbedarfsflächen im Außenbereich (z.B. für Bildung, Forschung, Kultur, Soziales, religiöse Einrichtungen) angesetzt hatte, da diese nur gelegentlich von Menschen genutzt werden. Ebenso deutete es Zweifel am weichen 1.250m-Abstand jedenfalls zu Zelt- und Campingplätzen sowie am harten Ausschluss bestimmter Landschaftsschutzgebiete und von Wald in Landschaftsschutzgebieten sowie der Zone II von Wasserschutzgebieten an. Damit würde es insoweit die Entscheidung des VG Gera zum Regionalplan Ostthüringen bestätigen. Ebenso war natürlich Thema, ob der Sachliche Teilplan Windenergie Mittelthüringen, der sage und schreibe 0,63ha der Planungsregion als Vorranggebiete ausweist, der Windenergie substanziell Raum verschafft. Ob das OVG Weimar deshalb den Teilplan „halten“ oder für unwirksam erklären wird, ließ es gestern aber nicht klar durchblicken.

Mit umso mehr Spannung ist daher die Urteilsverkündung zu erwarten, die für den 22.11.22, 09:00h terminiert ist.

 

 

 

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap