27.06.2021
Und wieder die Schriftform – BGH urteilt zu Vollständigkeitsklausel
In den meisten Verträgen findet sich in den Schlussregelungen die sog. Vollständigkeitsklausel. Diese hat typischerweise folgenden Inhalt: „Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.“ Hiermit soll abschließend und unangreifbar festgestellt werden, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vollständig enthält. Vollständigkeitsklauseln sind sowohl in AGB- als auch…