22.12.2022

Update: BVerwG hat entschieden – Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung schafft Rechtssicherheit!

Mit seinen Beschlüssen jeweils vom 08.12.2022 (Az.: BVerwG 7 B 8.22 und 7 B 9.22) hat das BVerwG die Revisionsnichtzulassungsbeschwerden gegen die unten erläuterte Entscheidungen des OVG Bautzen nun zurückgewiesen.

In der Begründung der Zurückweisung hat das BVerwG mit deutlichen Worten ausgeführt, dass der Lauf der Rechtsmittelfristen auch bei freiwilliger Bekanntmachung von im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 S. 1 BImSchG erteilten Genehmigungen ausgelöst wird. Das BVerwG stellt fest, dass diese Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, VGH Mannheim, OVG Bautzen) geklärt ist und sich die Antwort darauf ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (§ 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG und § 21a Abs. 1 S. 1 9. BImschV).

Damit hat das BVerwG die bisher zu dieser Rechtsfrage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und auch zur Rechtssicherheit beigetragen. Daraus folgt, dass im Falle der freiwilligen Bekanntmachung der im vereinfachten Verfahren erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt dann der reguläre Lauf der einmonatigen Widerspruchs- bzw. Klagefrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Diese Bestätigung durch das BVerwG bedeutet nun auch, dass die Weigerung der einzelnen Genehmigungsbehörden, eine auf frewilligen Antrag erfolgende Bekanntmachung der Genehmigung mit einer entsprechenden Belehrung über die einmonatige Widerspruchs-/Klagefrist vorzunehmen – wie dies in der Vergangeheit wiederholt erfolgt ist -, eine Amtspflichtverletzung darstellt.

Meldung vom 06.01.2022

Update: Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung schafft Rechtssicherheit!

Die lange erwartete Entscheidung des OVG Bautzen zur Frage, ob eine auf Antrag erfolgte freiwillige öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungsbescheides die einmonatige Widerspruchsfrist auslöst, ist nun ergangen. Mit seinem Urteil vom 11.11.2021 (Az.: 1 A 450/20) hat das OVG Bautzen nun seine bereits im Eilverfahren (darüber haben wir berichtet, s.u.) vertretene Ansicht bestätigt.

Detaillierte Auseinandersetzung des OVG mit der Rechtsfrage

Das OVG Bautzen hat sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit folgendem Sachverhalt auseinandergesetzt:

Der Kläger wehrte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Dennoch wurde die Erteilung der Genehmigung auf Antrag der Betreiberin (durch diese also freiwillig) öffentlich bekanntgemacht. Der Bekanntmachungstext informierte über die Inhalte der erteilten Genehmigung und enthielt außerdem auch die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Danach konnte der Kläger innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids beim Beklagten Widerspruch erheben. Der Kläger erhob seinen Widerspruch jedoch erst fast acht Monate später und berief sich darauf, dass die Monatsfrist bei einer freiwilligen öffentlichen Bekanntmachung nach Durchführung „nur“ eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht ausgelöst werde.

Das OVG Bautzen hat sich im Rahmen seiner Entscheidung detailliert mit den für und gegen das Auslösen der Rechtsbehelfsfristen sprechenden Argumenten auseinandergesetzt. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die allgemeinen landesrechtlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) anwendbar sind und damit die freiwillige öffentliche Bekanntmachung die Rechtsbehelfsfristen auslöst. Das OVG Bautzen stellt weiter fest, dass gegen dieses Ergebnis auch im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 38 SächsVerf) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Fazit

Diese nun auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ergangene Entscheidung des OVG Bautzen trägt zur Schaffung größerer Rechtssicherheit der Genehmigungsinhaber bei. Dagegen besteht ohne eine Bekanntmachung für einen unbestimmten Zeitraum die Gefahr, dass die Genehmigung auch nach Ablauf eines Monats oder sogar nach Anlagenerrichtung noch durch einen Dritten angegriffen wird. Dies kann nun durch die auf Antrag des Genehmigungsantragstellers erfolgte Bekanntmachung mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung vermieden werden.

Meldung vom 26.08.2019

Update: Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung rechtssicher?

Nun hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem von uns betreuten Verfahren bestätigt, dass eine auf Antrag erfolgte öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungsbescheides die einmonatige Widerspruchsfrist auslöst.

Rechtliche Aspekte

VG Dresden: Keine öffentliche Bekanntmachung im vereinfachten Verfahren

Das VG Dresden kam in der ersten Instanz zum Ergebnis, dass die Widerspruchsfrist im vereinfachten Verfahren nicht durch Bekanntmachung in Gang gesetzt werden könne. Ein Verwaltungsakt dürfe ausnahmsweise nur dann öffentlich bekanntgemacht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 BImSchG seien jedoch die Regelungen der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheids gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG aufgrund von § 19 Abs. 2 BImSchG nicht anzuwenden.

OVG Bautzen: Nur keine Anwendung von Regelungen zur zwingenden öffentlichen Bekanntmachung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun daraufhin entschieden, dass der öffentlichen Bekanntgabe nicht entgegenstehe, dass die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt wurde und in diesem vereinfachten Verfahren die für das förmliche Genehmigungsverfahren geltenden Regelungen des § 10 Abs. 7 S. 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG über die öffentliche Bekanntmachung gem. § 19 Abs. 2 BImSchG nicht anzuwenden sind.

Die Vorschrift über die Nichtanwendbarkeit der Regelungen zur zwingenden öffentlichen Bekanntmachung besage nach Ansicht des Senats weder, dass eine öffentliche Bekanntmachung auf Antrag des Genehmigungsantragstellers nach § 21a Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV von vornherein kraft bundesgesetzlicher Spezialregelung ausscheidet, noch dass die Bekanntmachungswirkung nach § 41 VwVfG nicht eintreten kann. Sie bestumme nur, dass die Regelungen zur zwingenden öffentlichen Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren keine Anwendung finden (§ 41 VwVfG).

In seinem Beschluss nimmt das OVG Bautzen auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 07.03.2019 (10 S 2025/18) Bezug.

Fazit

Nun stellt auch die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts einen weiteren Schritt in Richtung der Rechtssicherheit dar. Damit ist es nach OVG Münster und VGH Mannheim das dritte Obergericht, das zum gleichen Ergebnis kommt und das Auslösen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist durch die freiwillige öffentliche Bekanntmachung bejaht.

Meldung vom 21.06.2019

Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung rechtssicher?

Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat ein wichtiges Signal in der Diskussion zum Thema freiwillige öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungen gesetzt. Er hat entschieden, dass eine auf Antrag erfolgte öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungsbescheids die Bekanntgabefiktion auslöst und damit den regulären Fristlauf für Widersprüche in Gang setzt.

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid vom 14.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windenergieanlagen. Dieser Genehmigungsbescheid war im sog. „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ nach § 19 BImSchG ergangen und – auf Antrag gemäß § 21a Abs.1 S.1 der 9. BImSchV – am 13.03.2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Am 11.12.2017 hatte eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig stellte sie einen Eilantrag gem. §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Eilantrag keinen Erfolg haben könne, weil der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch bereits verfristet gewesen sei. Diese Auffassung teilte der Verwaltungsgerichtshof in seiner nunmehr vorliegenden Beschwerdeentscheidung.

Rechtlicher Hintergrund

Von entscheidender Bedeutung war in dieser Rechtssache die Frage, ob auch die freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung dazu führen kann, dass infolge der Bekanntgabefiktion gegenüber der Öffentlichkeit die Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang gesetzt wird. Dann wäre der Widerspruch als verfristet anzusehen. Geht man hingegen davon aus, dass die Vorschriften des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, eine Bekanntgabefiktion sperren, wäre der Widerspruch fristgerecht erfolgt.

Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren

Ausgangspunkt für diese Frage ist die Unterscheidung zwischen dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Die öffentliche Bekanntmachung ist in § 10 Abs.8 BImSchG geregelt. Sie bewirkt unter Berücksichtigung einer gleichzeitigen zweiwöchigen Auslegung die Bekanntgabe einer Genehmigung gegenüber der Öffentlichkeit mit der Folge, dass nach der Auslegung die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (§ 10 Abs.8 S.5 BImSchG).

Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG sind gem. § 19 Abs.2 BImSchG u.a. die Vorschriften des § 10 Abs.8 BImSchG (also die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung) allerdings gerade nicht anwendbar.

Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

Gleichwohl ermöglicht auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 21a Abs.1, 2. Alt der 9. BImSchV die Beantragung einer öffentlichen Bekanntmachung durch den Antragsteller. Über die Wirkung einer solchen öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag schweigt die Vorschrift indessen ebenso, wie § 19 BImSchG.

Offene Fragen

Es stellte sich also die Frage, ob angesichts des klaren Ausschlusses von § 10 Abs.8 BImSchG im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, der öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag nach § 21a Abs.1 der 9. BImSchV dieselbe Bekanntgabewirkung („Bekanntgabefiktion“) zukommen kann.

Gegenargumente

Hiergegen hatte die betreffende Umweltvereinigung eingewandt, dass die Regelung in § 19 BImSchG abschließend sei. Mangels Vorschrift über die Bekanntgabefiktion einer öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag, könne nicht von einer solchen Wirkung ausgegangen werden. Etwaige allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes, die eine Bekanntgabefiktion ebenfalls vorsehen, würden durch die Spezialregelung des § 19 BImSchG gesperrt, der gesetzgeberische Wille sei insoweit abschließend geregelt. Zudem würde durch eine solche Praxis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Art.3 Abs.1 GG und das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) verstoßen.

Auffassung des Gerichtes zur Bekanntgabefiktion

Das Gericht teilte die Auffassung der Umweltvereinigung nicht. Es verwies darauf, dass die Vorschrift des § 21a der 9. BImSchV hinsichtlich der Wirkung einer öffentlichen Bekanntmachung gerade keine „Vollregelung“ darstelle. Eine abschließende Regelung läge insoweit nur für die öffentliche Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vor.

Regelung aus dem LVwVfG anwendbar

In Ermangelung einer abschließenden Regelung auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren ergäbe sich allerdings die Rechtwirkung der öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften – hier aus § 41 Abs.3 und 4 LVwVfG. Der Verzicht des Gesetzgebers auch im Anwendungsbereich des § 21a der 9. BImSchV eine Bekanntgabewirkung wie in § 10 Abs.8 S.5 BImSchG zu schaffen (oder darauf zu verweisen) weise nicht auf einen Willen des Gesetzgebers hin, die öffentliche Bekanntmachung auf Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren anders zu behandeln, sondern sei lediglich aus systematischen Gründen erforderlich gewesen. Es ist daher folgerichtig nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit § 21a Abs.1 der. 9. BImSchV lediglich eine reine Informationsfunktion (ohne Bekanntgabewirkung) verfolgt habe.

Keine Verletzung von Geboten der Gleichbehandlung und des effektiven Rechtschutzes

Für die Annahme einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Verstoßes gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes infolge dieser Gesetzesauslegung habe die Umweltvereinigung nichts Substanzielles vorgetragen. Insbesondere sei angesichts der Tatsache, dass die öffentliche Bekanntmachung auch sonst im Verwaltungsverfahren geregelte und anerkannte Praxis sei, nicht davon auszugehen, dass hierdurch Verfassungsrechte eines von der Bekanntgabewirkung betroffenen Dritten verletzt würden.

Weiterer Entscheidungsinhalt

Neben der o.g. Entscheidung zur Bekanntgabefiktion einer förmlichen Bekanntmachung nach § 21a der 9. BImSchV beinhaltete der Beschluss weitere richtungsweisende Nebenentscheidungen.

Veröffentlichung im Internet kann ausreichen

So entschied der Verwaltungsgerichtshof auch, dass im Falle entsprechender innerbehördlichen Organisationsentscheidungen (hier durch die Satzung des betreffenden Landkreises) allein die Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde den Anforderungen des § 21a Abs.1 S.2 der 9.BImSchV und des § 10 Abs.8 S.2, Abs.3 S.1 BImSchG an eine öffentliche Bekanntmachung genügen kann. In diesem Fall genügt es, wenn die Behörde in den örtlichen Tageszeitungen auf die Bekanntmachung im Internet hinweist. Von einer ergänzenden förmlichen Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen kan abgesehen werden.

Keine Pflicht zur Veröffentlichung von Nebenbestimmungsinhalten

Die öffentliche Bekanntmachung erfordert zudem nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine kursorische oder stichwortartige Erläuterung des Inhaltes von etwaigen Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen. Es genügt insoweit die Veröffentlichung des verfügenden Teiles des Genehmigungsbescheides, und die diesem beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Hinweises darauf, dass der Bescheid mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden ist (§ 21a Abs.1 S.2 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs.8 S.2 BImSchG) sowie die Angabe von Auslegungsorten und die Dauer der Auslegung (§ 21a Abs.1 S.3 der 9. BImSchV).

Keine Pflicht zum Hinweis auf die Bekanntgabefiktion

Soweit es die Rechtsbehelfsbelehrung anbelangt, genügt die Wiedergabe der dem veröffentlichten Genehmigungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (§ 21a Abs.2 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs.8 S.2 BImSchG). Eines gesonderten Hinweises auf die mit der öffentlichen Bekanntmachung bewirkte Bekanntgabefiktion bedarf es nach § 41 Abs.3 LVwVfG dagegen nicht. Eine solche Rechtsbehelfsbelehrung ist im Übrigen auch nicht irreführend, sondern entspricht den Vorgaben des Gesetzes.

Fazit

Ein solch klares Signal eines weiteren Obergerichtes dürfte weite Teile der Branche zu Recht erfreuen. Bereits zuvor hatten auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Minden in diese Richtung entschieden. Die freiwillige öffentliche Bekanntmachung sollte auch nach diesen Entscheidungen die Bekanntgabefiktion auslösen. Gleichzeitig jedoch fanden sich jedoch auch beachtliche Gegenstimmen einer solchen Gesetzesauslegung. Insbesondere die Verwaltungsgerichte Ansbach und Dresden und ein Großteil der Literatur vertreten eine Gegenmeinung. Ein breites Aufatmen kommt daher möglicherweise zu früh.

Dennoch wird man jedenfalls für Baden-Württemberg festhalten dürfen, dass ein großer Schritt in Richtung Rechtssicherheit getan wurde. Gerade in diesem Bundesland haben sich in jüngerer Vergangenheit die Umweltvereinigungen mit besonderem Eifer der Energiewende entgegengestellt und flächendeckend Rechtsmittel gegen Genehmigungen für Windenergievorhaben eingelegt. So honorig der Schutz der heimischen Fauna ist, fehlt es offenkundig bisweilen an einem Verständnis der Umwelt- und Naturschutzverbände dafür, dass aktiver Klimaschutz ohne dezentrale, CO2-freie Energieerzeugung und damit letztlich ohne Windenergienutzung nicht möglich ist. Nicht nur deshalb ist eine klare, limitierende Rechtsprechung zu den in jüngster Zeit ausufernden Beteiligungs- und Klagerechten von Umweltverbänden grundsätzlich zu begrüßen.

 

 

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