31.05.2021

15m Korridor zwischen Freiflächen-PVA und Autobahnen/ Schienenwegen

Das aktuelle EEG sieht einen 15m Korridor zwischen einer Freiflächen-PVA und Autobahnen/ Schienenwegen vor. Mit Blick auf diesen Korridor gab es in der Beratungspraxis bislang einige Unsicherheiten. Hierzu hat die Clearingstelle EEG/ KWKG nunmehr eine Interpretation (hier) veröffentlicht.

Förderfähigkeit

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) EEG sind Freiflächen-PVA weiterhin förderfähig, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 200m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll.

Insbesondere der letzte Halbsatz ließ bislang Raum für Spekulationen.

Lage des 15 m Korridors?

Wo der 15m Korridor liegen soll, schreibt das EEG nicht vor. So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Die Belegenheit und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern wird im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Es bietet sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an.[…].“

Dies macht mit Blick auf den Schutzzweck (dazu sogleich) auch Sinn. Ergänzend muss an dieser Stelle auch auf das Bauverbot an Bundesautobahnen verwiesen werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG muss bei der Errichtung von Hochbauten jeder Art ohnehin eine Entfernung von bis zu 40m bis zum äußeren befestigten Fahrbahnrand eingehalten werden. Schon deshalb ist es ratsam, den Korridor unmittelbar an die Autobahn angrenzen zu lassen.

Errichtung technischer Einrichtungen innerhalb des 15m Korridors?

Zudem war bislang nicht klar, ob innerhalb dieses Korridors der Freiflächen-PVA dienende technische Einrichtungen errichtet oder die Fläche eingezäunt werden dürfen. Hierzu ist die Gesetzesbegründung gänzlich unergiebig. Die Clearingstelle nähert sich über den der Gesetzesbegründung zugrundliegenden Schutzzweck. So heißt es dort:

„[…]. Dies dient dazu, aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere größeren Säugetieren freizuhalten.“

Mit Blick auf die Gesetzesbegründung zum Schutzzweck wird deutlich, dass dieser Korridor im wahrsten Sinne des Wortes freigehalten werden soll, also auch keine der Freiflächen-PVA dienenden technischen Einrichtung errichtet werden dürfen. Anknüpfend daran liegt es mit Blick auf den Schutzzweck auch nahe, dass dieser 15m Korridor über die gesamte Betriebsdauer der Freiflächen-PVA erhalten werden muss. Eine zeitliche Beschränkung liefe dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider.

Mit den unverbindlichen Hinweisen der Clearingstelle gibt es mit Blick auf den 15m Korridor nunmehr erste Anhaltspunkte. Ob dies der BGH in einer möglichen Entscheidung ähnlich sieht, bleibt abzuwarten. In der Projektumsetzung muss ohnehin der jeweilige Einzelfall in den Blick genommen werden.

 

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