20.12.2019

Ab 2020 höhere Entschädigung bei Einspeisemanagement?

Liegt eine temporäre Netzüberlastung vor, darf der Netzbetreiber Maßnahmen zum Einspeisemanagement ergreifen. In den vergangenen Jahren war die Ausfallarbeit infolge einer Abregelung eingespeister Strommengen aus erneuerbaren Energien nahezu gleichbleibend hoch. Nach aktueller Rechtslage erhalten die Betreiber hierfür eine Entschädigung, deren Höhe vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abhängt. Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012 bekommen ihre entgangenen Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen in vollem Umfang ersetzt. Betreiber neuerer Anlagen können dagegen nur 95 % dieses Betrages geltend machen. So ist es derzeit in § 15 EEG 2017 geregelt (Härtefallregelung).

EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung erfordert Neubewertung

Ab 01.01.2020 ist jedoch eine Neubewertung der Rechtslage erforderlich. Zwar ändert sich zu diesem Zeitpunkt die Härtefallregelung im EEG 2017 nicht. Allerdings tritt dann die EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU-E-Binnenmarkt-VO) in Kraft. Diese sieht vor, dass Redispatch-Maßnahmen ab 01.01.2020 für alle Erzeugungsanlagen vollständig entschädigungspflichtig sind. Unter die europarechtliche Definition solcher Redispatch-Maßnahmen fallen grundsätzlich auch Maßnahmen des Einspeisemanagements für Erneuerbare-Energie-Anlagen.

Die EU-E-Binnenmarkt-VO sieht also anders als § 15 EEG 2017 keine prozentuale Kürzung des Entschädigungsanspruchs vor. Dabei überlagert die europarechtliche Regelung ab 2020 die nationale Regelung des EEG 2017. Denn EU-Verordnungen entfalten mit ihrem Inkrafttreten unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Einer gesonderten Umsetzung oder der Änderung nationaler Regelungen bedarf es nicht. Damit können ab kommendem Monat auch EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2012 wieder die volle Entschädigung bei Einspeisemanagement geltend machen.

Gesetzesänderung wünschenswert

Dass die Regelung des § 15 EEG 2017 trotzdem noch im Gesetz steht, ist zunächst verwirrend. Gleichwohl genießt unmittelbar geltendes EU-Recht einen Anwendungsvorrang. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist daher eine Gesetzesänderung wünschenswert – möglicherweise im Rahmen der für Anfang kommenden Jahres ohnehin angekündigten EEG-Novelle. Die Branchenverbände setzen sich bereits für eine Anpassung des EEG an die europarechtlichen Vorgaben ein.

Für Betreiber bedeutet dies, dass ab 2020 in den Abrechnungen der entgangenen Einnahmen bei Einspeisemanagement gegenüber dem Netzbetreiber die volle Entschädigung geltend gemacht werden sollte. Gern unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung dieser Ansprüche.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap