20.06.2019

44. BImSchV in Kraft – neue Regelung zur Luftreinhaltung für mittelgroße Feuerungsanlagen

Heute treten die am 19.06.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) und die Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft.

Grundlage

Die 44. BImSchV dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und enthält neben neuen Minderungszielen und schärferen Emissionsgrenzwerten (insbesondere für Stickoxide, Schwefeloxide, Staube und Formaldehyd) samt kürzeren Messintervallen auch –  teils neue – Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten.

Awendungsbereich

Soweit es Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen im Leistungsbereich 1 MW – 50 MW (unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht) anbelangt, löst die 44. BImSchV die TA Luft ab und ergänzt das bestehende System der Emissionsregelungen durch die 13. BImSchV (für Großfeuerungsanlagen ab 50 MW) und die 1. BImSchV für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen.

Folgen

Für bestehende Anlagen gelten die Emissionsgrenzwerte (§§ 9 – 17 der 44. BImSchV) erst ab dem 01.01.2015. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen der TA Luft. Die übrigen Vorgaben (etwa Dokumentationspflichten) gelten ab heute unmittelbar. Hieraus kann sich im Einzelfall akuter Handlungsbedarf ergeben, etwa für nach dem 20.12.2018 in Betrieb genommenen Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW. Diese müssen möglichst schnelle die (nunmehr eigentlich vor Inbetriebnahme erforderliche) Anzeige bei der Behörde nachholen.

Einzelne Anlagen (neu und Bestand) benötigen theoretisch ab sofort geeignete Messeinrichtungen zur Überwachung etwa von Stickoxidemissionen oder zum Nachweis des effektiven Betriebs der Oxidationskatalysatoren. Die Ausstattung wird aber für Bestandsanlagen nicht ohne gewisse Zeitabläufe möglich sein, so dass es empfehlenswert scheint, diese Fragen mit den Behörden abzustimmen, um keine behördlichen Maßnahmen zu riskieren.

Fazit

Die vorgesehenen Überleitungsvorschriften erfassen nicht alle Fälle, gleichzeitig ist eine sofortige Umsetzung einzelner unmittelbar geltender Vorgaben der neuen 44. BImSchV nicht ohne Weiteres möglich. Es ist damit zu rechnen, dass sich einige (Überleitungs-)fragen erst in der künftigen praktischen Umsetzung der 44. BImSchV beantworten werden.

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