04.10.2018

Die Rechtsprechung des BGH zum Anlagenbegriff im EEG (ER 1/2014)

Kaum eine Rechtsfrage beschäftigte die Erneuerbare-Energien-Branche in den vergangenen Jahren so intensiv wie der Streit um die Reichweite des Anlagenbegriffs bei Biomasseanlagen. Mit Urteil vom 23.10.2013 hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals dazu positioniert. Die mit Spannung erwartete Rechtsklarheit stellt sich mit diesem Urteil jedoch nicht ein.

Der Entscheidung des BGH lag der geradezu klassische Fall einer Biogasanlage zugrunde, an dem sich der Streit um die Anwendbarkeit der §§ 3 Abs. 1, 19 Abs. 1 EEG 2009 erst entzündet hatte: Die Klägerin betreibt seit 2006 eine Biogasanlage mit einem BHKW mit einer Leistung von 499 kW, zu der im Jahr 2009 ein weiteres BHKW mit einer Leistung von 526 kW hinzu gebaut wurde. Beide BHKW befinden sich in derselben Halle und werden aus demselben Fermenter mit Biogas versorgt. Der Netzbetreiber hatte beide BHKW als einheitliche Anlage behandelt, sie also leistungsseitig addiert und die Vergütung auf der Grundlage einer Gesamtanlage mit einer installierten Leistung von 1.025 kW ausgezahlt. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Einstufung als zwei separate Anlagen, die aufgrund des zeitlichen Abstands ihrer Inbetriebnahme nicht nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zu addieren sind, und forderte die Zahlung weiterer Einspeisevergütung.

Das dem Urteil des BGH zugrunde liegende Gerichtsverfahren haben unsere Anwälte Dr. Christoph Richter und Dr. Manuela Herms von der ersten Instanz an bis zum BGH (dort beratend) betreut.

Der Beitrag erschien in der ER 1/2014 und ist im Volltext hier abrufbar.

 

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