04.10.2018

Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht

Zwei Dinge, die sich (äußerlich bis in das letzte Detail) gleichen, sind noch lange nicht Dasselbe. So simpel dieser bereits in der Antike geprägte Erkenntnissatz auch sein mag, macht er doch deutlich, wie wichtig es ist, beim Vergleich mehrerer Lebenssachverhalte besondere Sorgfalt walten zu lassen, um nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen zu gelangen. Angebracht ist dies vor allem im allgemeinen Sprachgebrauch, denn die deutsche Sprache ist durchsetzt von einer Vielzahl an Begriffen, die mehr als nur eine Bedeutung in sich vereinen.

Aus dem Inhalt

[…] Erst durch den konkreten Kontext, in dem ein solcher Begriff verwendet wird, offenbart sich oftmals seine tatsächliche Bedeutung. Ist etwa von einem Schloss die Rede, so werden erst die nähren Umstände Aufschluss darüber geben, ob es sich um eine Vorrichtung zum Verschließen einer Tür oder um einen herrschaftlichen, repräsentativen Wohnsitz handelt. Der Begriff Arme lässt ohne weitere Einzelheiten nicht darauf schließen, ob hiermit Gliedmaßen oder mittellose Menschen gemeint sein sollen. Ob der Terminus Bank eine Sitzgelegenheit oder vielmehr ein Geldinstitut beschreibt, lässt nur anhand der jeweiligen Begleitumstände entschieden. Die Mehrfachverwendung gleichlautender Begriffe ist jedoch nicht allein auf Begebenheiten des Alltags begrenzt. Sie urchzieht vielmehr alle Bereiche des täglichen Lebens. Dabei bereitet die Vielfalt von Wortbedeutungen vor allem auf dem Gebiet der Wissenschaften besondere Probleme, denn dort sind klare Strukturen und exakte Definitionen unentbehrlich. […]

Eine weitere Zuspitzung erfährt die vorstehend skizzierte Problematik stets dann, wenn sich der Gesetzgeber einer bestimmten Begrifflichkeit gleichsam „inflationär“ bedient. So wird etwa der der Begriff der Anlage mit überdurchschnittlicher Häufigkeit im deutschen Recht verwendet. Er findet sich in nahezu allen Rechtsgebieten; im öffentlichen Recht ebenso wie im Zivil- und im Strafrecht.  […]

Von Anlagen beziehungsweise von deren Betrieb können einerseits erhebliche Gefahren für umweltrechtliche Schutzgüter ausgehen. Daraus resultiert ein umfangreiches und ausdifferenziertes Anlagenzulassungsrecht. Andererseits wird die Errichtung und Nutzung von Anlagen zur Stromerzeugung gerade in jüngerer Zeit gesetzlich finanziell gefördert, weil sie Mittel und Weg zur Umsetzung einer klimaverträglicheren und damit umweltschonenderen Energiepolitik ist. […]

Ziel der Arbeit – Die Suche nach dem einheitlichen Anlagenbegriff

Die Monographie erschien 2012 als Dissertation. Dr. Richter widmet sich darin der Frage, inwieweit sich die bislang nicht untermauerte Behauptung, dass insbesondere im Umwelt- und Energierecht kein einheitlicher Anlagenbegriff existiert, bestätigen lässt. Einen besonderen Schwerpunkt der Arbeit bildete deshalb vor allem die Suche nach einer einheitlichen Definition des Anlagenbegriffes für das gesamte Umwelt- und Energierecht. Im Fokus stand dabei insbesondere der seit je her heftig umstrittene Anlagenbegriff des EEG gerade im Hinblick auf Biogasanlagen, zu dem Dr. Richter das zum ersten Grundsatzurteil des BGH (VIII ZR 262/12, siehe auch hier) führende Gerichtsverfahren über alle Instanzen hinweg betreut hat.

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