04.10.2018

Die Behandlung mehrerer Biogasanlagen im EEG 2009 (NVwZ 16/2010)

Neben der Addition von Biogasanlagen im EEG nach der hierfür vom Gesetz vorgesehenen Vorschrift des § 19 I EEG wird nämlich im Hinblick auf den weiten Anlagenbegriff des § 3 Nr. I EEG in jüngster Zeit vermehrt vorgetragen, dass von vornherein lediglich eine gemeinsame Anlage im Sinne des Gesetzes vorliege, wenn mehrere Generatoren mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen, wie einem gemeinsam genutzten Fermenter, verbunden seien. Auf die Zusammenfassungskriterien des § 19 I EEG komme es hier gar nicht mehr an. Diese Sichtweise hat zur Folge, dass beispielsweise auch bei einem zeitlichen Abstand der Inbetriebnahmezeitpunkte zweier Generatoren von mehr als zwölf Kalendermonaten eine Leistungsaddition und somit eine Verringerung des Vergütungsanspruches erfolgen könnte. Diese Ansicht ist abzulehnen. Sie kann sich auf keine der juristischen Auslegungsmethoden stützen.

Die vom Gesetzgeber bewusst weit gehaltene Definition des § 3 Nr. 1 EEG ermöglicht für sich genommen nahezu keinerlei Eingrenzung des Anlagenbegriffes. Besinnt man sich aber auf den in § 3 Nr. 1 EEG angelegten Anlagenzweck, nämlich die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, so genügte hierfür bereits ein einzelner Generator. Für die Gegenansicht gibt der Wortlaut des § 3 Nr. 1 EEG indes unstreitig nichts her. Insbesondere lassen sich der Vorschrift keine Kriterien dafür entnehmen, unter welchen Umständen eine Generatorenaddition über § 3 Nr. 1 EEG sachgerechterweise zu erfolgen hätte. […]

Der Beitrag ist in der NVwZ 16/2010, S. 1007 – 1010 erschienen und hier im Volltext abrufbar.

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