04.10.2018

BGH zum Emissionsminderungsbonus im EEG 2009 (NVwZ 18/2015)

Der so genannte Emissionsminderungsbonus oder auch Formaldehydbonus iHv 1 Cent pro Kilowattstunde wird nach § 27 V EEG 2009 für Strom aus nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen gewährt, die im. zeitlichen Geltungsbereich des EEG 2009 — also zwischen dem 31.12.2008 und dem 1.1.2012 – in Betrieb genommen worden sind, sofern diese Anlagen bestimmte Formaldehydgrenzwerte einhalten.

Lediglich nach Baurecht genehmgungsbedürftige Biogasanlagen können den Bonus angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht beanspruchen. Das Urteil des BGH vom 6.5.2015 (AZ. VIII ZR 244/14, hier abrufbar) beleuchtet in diesem Zusammenhang die Frage, ob Anlagen, die erst nachträglich BlmSch-pflichtig geworden sind, ebenfalls die Zusatzvergütung nach § 27 V EEG 2009 geltend machen können. Den konkreten Anlass für das Judikat des BGH lieferte dabei eine zum 1.6.2012 erfolgte Änderung der für die BImSch-Pflichtigkeit maßgeblichen 4. BImSchV und die damit einhergehende Einbeziehung einer Vielzahl von bis dahin lediglich nach Baurecht zu beurteilenden Biogasanlagen in das BImSchG. Es stellte sich nämlich die Frage, ob die nunmehr nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen den Emissionsminderungsbonus
fürderhin beanspruchen können. […]

Der Beitrag ist als Anmerkung in NVwZ 18/2015, S. 1315  – 1317 erschienen und hier im Volltext abrufbar. Dr. Richter hat den vom BGH entschiedenen Fall durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (dort beratend) bertreut.

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