24.03.2020

Update: BNetzA informiert zu Ausschreibungen in der Corona-Krise

BNetzA reagiert auf Ausnahmesituation und kündigt Erleichterungen an

In einer Pressemeldung vom 23.03.2020 (den Volltext lesen Sie hier) hat die Bundesnetzagentur angekündigt, auf die Auswirkungen der Corona-Krise zu reagieren und Regeln sowie Procedere der Ausschreibungen nach dem EEG im Rahmen ihrer Möglichkeiten etwas zu lockern. Auch die Behörde sei mittlerweile von der Krise (personell) betroffen und deshalb nur eingeschränkt (telefonisch) erreichbar. Sie bittet daher darum, Anfragen die Ausschreibung betreffend per E-Mail zu stellen.

Wie zuletzt bereits berichtet, das unterstreicht die BNetzA in ihrer gestrigen Pressemeldung zunächst noch einmal, finden die gesetzlich fest terminierten Ausschreibungstermine regulär statt. Dies gelte auch für Ausschreibungstermine, die noch nicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht seien. Teilnehmer müssten ihre Gebote in jedem Fall jeweils fristgerecht einreichen.

Änderungen im Procedere: vor allem Auswertung der Gebote und Zuschlagsverfahren können länger dauern

Zur Durchführung der einzelnen Ausschreibungsrunden verweist die BNetzA allerdings darauf, dass das übliche Procedere bei der Prüfung der Gebote aufgrund der Corona-bedingten personellen Einschränkungen auch bei der BNetzA durchaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als üblich.

Nach Prüfung und Reihung stehe in jedem Fall aber wie bisher auch fest, welche Gebote einen Zuschlag erhalten:

  • Erfolgreiche Bieter werden eine schriftliche Zusicherung erhalten, dass sie einen Zuschlag bekommen.
  • Ausgeschlossene Bieter werden wie gewohnt informiert.
  • Bieter, die keinen Zuschlag aufgrund des gebotenen Werts erhalten, werden ebenfalls informiert.
  • Nicht mehr benötigte Sicherheiten werden ausgekehrt.

Änderungen bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen

Anders als bisher soll die Zuschlagsentscheidung selbst zunächst aber nicht im Internet bekanntgegeben werden. Damit beginnen die gesetzlichen Fristen nach dem EEG (u.a. für Pönalen, Realisierungsfrist und Zahlung der Zweitsicherheit) nicht zu laufen. Dies soll erst nach einer Beruhigung der Lage nachgeholt werden. Ausnahmen werden für bezuschlagte Biomasse-Bestandsanlagen und für Bieter, die eine individuelle Vorabveröffentlichung wünschen (hierzu ist ein formloser Antrag zu stellen), gemacht.

Veröffentlichen will die BNetzA jedoch die Zahlen zur eingegangenen Gebotsmenge und des höchsten und niedrigsten Gebotswerts sowie zu den bezuschlagten Geboten. Bei den Ausschreibungen, an denen sich Solaranlagen beteiligen können, wird zusätzlich auch die auf Acker- und Grünlandflächen entfallende Zuschlagsmenge veröffentlicht. Die Zahlen des Netzausbaugebiets für Windenergie an Land will die BNetzA ebenfalls aktualisieren.

Realisierungsfristen sollen unbürokratisch verlängert werden

Auch bei den Realisierungsfristen will die BNetzA im Rahmen ihrer Möglichkeiten reagieren und das Verlängerungsverfahren vorläufig entbürokratisieren:

  • So werde für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen eine Verlängerung der Realisierungsfrist auf formlosen Antrag hin gewährt. Bieter könnten die Anträge auch per E-Mail stellen. Es seien aber die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben.
  • Bei Solaranlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung bis auf weiteres vor der Inbetriebnahme der Anlage möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, so dass der Zuschlag nicht verfällt. Auch bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind aber die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben.
  • Im KWK-Bereich sieht die BNetzA hingegen wegen der längeren Realisierungsfristen gegenwärtig noch keinen Handlungsbedarf.

Eine Handreichung für die Bieter für Anträge zur Fristverlängerung mit Antworten auf die wichtigsten Fragen hat die BNetzA hier veröffentlicht. Sie weist insbesondere darauf hin, dass Anträge frühestens acht Monate vor Ablauf der Realisierungsfrist und spätestens bis zum Fristablauf gestellt werden sollen. Die BNetzA kündigt zugleich an, früher oder später eingereichte Fristverlängerungsanträge abzulehnen.

Pönalen werden zwar nicht ausgesetzt, ihr Anfallen aber auch nicht an die ÜNB gemeldet

Die BNetzA weist schließlich darauf hin, dass für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land und für Biomasseanlagen eigentlich unabhängig von der Verlängerung der Realisierungsfrist nach Ablauf der ursprünglichen Realisierungsfrist Strafzahlungen fällig werden. Die Behörde will jedoch bei wegen der Corona-Krise verlängerten Zuschlägen bis auf Weiteres keine entsprechende Mitteilung an die Übertragungsnetzbetreiber machen. So könnten von dort auch Pönalen erhoben werden.

Meldung vom 20.03.2020

Ausschreibungen in der Corona-Krise – wie geht es weiter?

Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Gebotstermine für Biomasseanlagen und für die Gemeinsame Ausschreibung von Windenergieanlagen und Solaranlagen am 01.04.2020 stellen sich viele Bieter die Frage, ob der Shut-Down des öffentlichen Lebens in Deutschland auch eine Verschiebung des Gebotstermins nach sich zieht. Dies ist aber nach aktuellem Stand nicht der Fall: Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Gebotstermine hat die Bundesnetzagentur keine Handhabe, den Gebotstermin zu verlegen. Gebote müssen daher trotz der aktuellen Widrigkeiten bis spätestens 01.04.2020, 24.00 Uhr bei der Bundesnetzagentur eingehen. Abhilfe schaffen könnte nur der Gesetzgeber, was jedoch in den kommenden zehn Tagen nicht zu erwarten sein dürfte.

Lässt sich dies hinsichtlich der bloßen Teilnahme an den Ausschreibungen noch bewerkstelligen, trifft die Corona-Krise bereits bezuschlagte Bieter, deren Realisierungsfrist sich dem Ende nähert, ungleich härter. Notwendige Zulieferungen aus dem Ausland bleiben aus, Arbeitskräfte stehen nicht in dem notwendigen Maß zur Verfügung – es drohen Pönalen und schlimmstenfalls eine Entwertung des Zuschlags. Hier wäre eine schnelle und unbürokratische Verlängerung der (strafzahlungsfreien) Realisierungsfristen durch die Bundesnetzagentur für Fälle höherer Gewalt wünschenswert. Doch auch dafür fehlen der Behörde derzeit die Kompetenzen. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefragt, durch entsprechende kurzfristige Änderungen des EEG Abhilfe zu schaffen.

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