13.11.2018

Bundestag bringt mit „Energiesammelgesetz“ Änderungen im EEG 2017, EnWG und KWKG auf den Weg!

Die sechste Änderung des EEG 2017 steht ins Haus: Der Bundestag hat am 09.11.2018 nach erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für das sogenannte Energiesammelgesetz zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Bei dem Gesetzespaket handelt es sich um ein Artikelgesetz, mit dem neben den zentralen Gesetzen EEG, EnWG und KWKG noch 17 weitere Gesetze und Verordnungen geändert werden sollen. Auszugsweise sollen hier nach einer ersten Lektüre die wesentlichen Kernpunkte kurz vorgestellt werden:

Neuregelung des Einspeisemanagements

Eine der wohl wesentlichsten Änderungen im EEG wird die Streichung des Einspeisemanagements und der damit im Zusammenhang stehenden Regelungen der §§ 14, 15 und 18 aus dem Gesetz sein. Die Normen sollen durch das Energiesammelgesetz in das EnWG, konkret in die Regelungen der Redispatch-Maßnahmen, integriert werden. Die Änderung soll ermöglichen, dass EE- sowie KWK-Anlagen und konventionelle Kraftwerke zukünftig in einem einheitlichen Regime zur Behebung von Netzengpässen herangezogen werden.

Sonderausschreibungen

Darüber hinaus sollen nunmehr die bereits seit längerem diskutierten Sonderausschreibungen für Wind und PV im EEG implementiert werden. Insgesamt sollen bis 2021 je 4 Gigawatt Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land zusätzlich ausgeschrieben werden. Um den Wettbewerb zu erhöhen, sollen die Ausschreibungsmengen von 1 Gigawatt in 2019 über 1,4 Gigawatt in 2020 auf 1,6 Gigawatt in 2021 anwachsen. Die Sonderausschreibungen werden dabei nach dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf nicht auf den bestehen 52-Gigawatt-Deckel für Solaranlagen angerechnet.

EEG-Umlage für KWK-Anlagen

Daneben ist beabsichtigt, die Regelungen für die (teilweise) EEG-Umlage-Befreiung neuer KWK-Anlagen an die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission anzupassen. Die Kommission wollte bei KWK-Anlagen die Gefahr einer Überforderung erkannt haben. Konkret wird daher vor allem das Umlageprivileg für KWK-Anlagen in der Eigenversorgung, die keine Bestandsanlagen sind, neu geregelt. Die Neuregelung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die Europäische Kommission es abgelehnt hatte, die beihilferechtliche Genehmigung der früheren Regelung über den 31.12.2017 hinaus zu verlängern.

Im Grundsatz soll es auch künftig – rückwirkend zum 01.01.2018 – bei einem EEG-Umlagesatz von 40 % bleiben. Anders als bisher wird das Umlageprivileg neuen KWK-Anlagen allerdings nur noch dann gewährt, wenn diese Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen. Damit erhalten kohlebefeuere KWK-Anlagen keinerlei Privilegien bei der EEG-Umlage mehr. Für Anlagen mit der installierten elektrischen Leistung zwischen 1 MW und 10 MW und einer Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden soll zudem künftig ein individueller Umlagesatz in Abhängigkeit davon gelten, in welchem Umfang sie zur Eigenversorgung eingesetzt werden.

Messen und Schätzen

Darüber hinaus soll mit dem neu eingefügten § 62a EEG 2017 eine umfassende Neuregelung zu den Anforderungen an die Erfassung und Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen im Zusammenhang mit dem EEG-Umlageprivileg geschaffen werden.  Danach sind künftig sämtliche Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage (auch in unterschiedlicher Höhe) unterliegen, durch eigene mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abzugrenzen sind. Eine Pflicht zur Messung umlagefreier Strommengen soll damit grundsätzlich allerdings nicht begründet werden, es sei denn, dies wird für Abgrenzung von umlagepflichtigen Strommengen erforderlich. Sofern Anlagenbetreiber gegen diese Pflicht verstoßen, soll es den Netzbetreibern nach dem Willen des Gesetzgebers unbenommen sein, die zu entrichtende EEG-Umlage notfalls zu schätzen und mit dem höchsten EEG-Umlagesatz abzurechnen. Mit § 62a EEG 2017 wird durch das Energiesammelgesetz hierfür nunmehr eine ausdifferenzierte gesetzliche Grundlage geschaffen.

Änderungen im KWKG

Im KWKG wird durch das Energiesammelgesetz neben zahlreichen (begrifflichen) Spezifizierungen und Klarstellungen vor allem die Förderung von KWK-Bestandsanlagen abgesenkt. Dies geht auf das Ergebnis der Evaluierung nach § 34 Absatz 1 KWKG zurück, welche nach Aussage der Bunderegierung gezeigt hatte, dass große KWK-Bestandsanlagen insbesondere aufgrund der deutlich niedrigeren Gaspreise überfördert sind. Zum 01.01.2019 soll daher der Fördersatz für KWK-Bestandsanlagen nach Anlagengröße gestaffelt werden:

Der KWK-Zuschlag beträgt demnach für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW bis zu einer Leistung von 50 MW 1,5 Cent, für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer 50 Megawatt bis 100 MW 1,3 Cent, für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 MW bis 200 MW 0,5 Cent und schließlich für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent.

Insgesamt umfasst der nicht gerade schmale Gesetzesentwurf 126 Seiten und zahlreiche Detailregelungen, zu denen es interessant sein wird, die weitere Entwicklung zu beobachten. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden.

Den Gesetzentwurf zum Energiesammelgesetz können Sie hier abrufen.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap