Neuer Beitrag zum Luftsicherheitssrecht – Damoklesschwert ZÜP (PuF 3/2019)
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) ist für Personen mit sicherheitsrelevantem Kontakt im Luftverkehr, wie etwa Piloten, eines der wohl heikelsten Themen. Denn die ZÜP entschiedet darüber, ob der Betroffene seinem Beruf (weiter) nachgehen kann oder nicht. Schon leichtere Vergehen oder gar Vorstrafen können dazu führen, dass die Zuverlässigkeit von behördlicher Seite in Zweifel gezogen wird. Zu diesem derzeit äußerst brisanten Thema hat unser Anwalt Peter Rauschenbach nun in der aktuellen Märzausgabe 2019 der „Pilot und Flugzeug“ einen Gastbeitrag verfasst.
Aus dem Inhalt
„In der täglichen anwaltlichen Beratungspraxis sowohl von Piloten und Kabinenpersonal als auch von Bodenpersonal zeigt sich sehr häufig, dass die Haltung der zuständigen Luftfahrtbehörden und der Verwaltungsgerichtsbarkeit äußerst restriktiv ist, wenn es um die Bewertung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit geht. Die „persönliche Zuverlässigkeit“ ist dabei nicht nur ein entscheidendes Kriterium für die Berufsausübung eines Piloten, sondern als Rechtsbegriff auch ein bekanntes Element der Gefahrenabwehr, das sich auch in anderen Bereichen des besonderen
Verwaltungsrechts wiederfindet (z. B. § 35 GewO), dort aber mit einem zum Teil deutlich milderen Maßstab.“
Den ganzen Artikel lesen Sie hier in der aktuellen Ausgabe der Pilot und Flugzeug.
Wegducken ist die falsche Taktik
Aus den Erkenntnissen der täglichen Beratungspraxis ist Luftpersonal, dessen Zuverlässigkeit von Seiten der zuständigen Behörden in Rede steht, nur dringend davon abzuraten, das Thema „auszusitzen“. Wenn sich die behördliche Auffassung des Sachverhalts nämlich verfestigt, ist es vielfach schwer, (kurzfristig) eine positive Entscheidung herbeizuführen. Die betroffenen Piloten sollten daher in der Regel zeitnah rechtlichen Beistand suchen.