Ihr Browser ist veraltet
Um sicher im Internet zu surfen und moderne Websites richtig darzustellen, empfehlen wir Ihnen ein Update.
Hier auf Updates prüfen
News
16.12.2021

Wesentliche Änderungen im Personengesellschaftsrecht – das MoPeG im Überblick

Der Bundestag hat bereits Ende Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – „MoPeG“) verabschiedet. Dieses passt gesetzliche Regelungen des Gesellschaftsrechts, die teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammen, der gegenwärtigen Rechtspraxis und Rechtsprechung an.

Der weit überwiegende Teil des Gesetzes tritt zum 01.01.2024 in Kraft – ein Jahr später als ursprünglich angedacht – um durch eine ausreichende Übergangszeit die Vorbereitung und Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen.

Die wichtigsten Neuerungen

Die Gesetzesnovelle enthält zahlreiche Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch für die Personengesellschaften OHG und KG. Neben diversen Überarbeitungen einzelner gesetzlicher Vorschriften, sind folgende Regelungsbereiche Kernstücke der Gesetzesreform:

Reform der GbR

Die wohl wesentlichste Änderung des MoPeG ist die umfassende Neugestaltung des Gesellschaftsrechts der GbR. Zielrichtung der Gesetzesreform ist, die GbR künftig als Grundform der Personengesellschaften zu etablieren. Dabei wird, abhängig vom Willen der Gesellschafter, ausdrücklich zwischen der in § 705 BGB-E normierten rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen GbR unterschieden. Die rechtsfähige GbR kann als Trägerin von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnehmen.

Zudem kann die rechtsfähige GbR in ein neues öffentliches Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dieses soll u.a. einer verbesserten Transparenz der Vertretungsverhältnisse dienen. Wird die GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen, trägt sie verpflichtend den Namenszusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Eine entsprechende Registrierung ist für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht erforderlich, die Eintragung führt jedoch dazu, dass die Rechtsfähigkeit gesetzlich vermutet wird (§ 705 Abs. 3 BGB-E). Für GbRs, die über in öffentlichen Registern eingetragene Rechte verfügen – beispielsweise beim Erwerb eines Grundstücks durch die GbR – schreibt das Gesetz eine Eintragungspflicht vor.

Ungeachtet dessen wird es weiterhin möglich bleiben die GbR als reine – nicht-rechtsfähige – (Innen)Gesellschaft zu betreiben. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.

Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod oder Kündigung sah das Gesetz bislang grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft vor. Der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nun zum Ausscheiden des Gesellschafters, ändert aber nicht den Fortbestand der GbR. Der Anteil eines ausgeschiedenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist eine angemessene Abfindung zu zahlen.

Öffnung von Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Die Gesetzesreform öffnet die Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die GmbH & Co. KG, in Zukunft für Angehörige der Freien Berufe. Dies war nach bisheriger Rechtslage nicht möglich, da beispielsweise die ärztliche Tätigkeit nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Erforderlich ist jedoch auch in Zukunft, dass die Nutzung der Rechtsform nach der jeweiligen berufsrechtlichen Ordnung zulässig ist.

Beschlussmängelrecht

Das MoPeG führt erstmals eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen innerhalb von Personenhandelsgesellschaften ein. Nach bislang geltendem Recht waren gegen den Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Regelungen verstoßende Gesellschafterbeschlüsse stets nichtig, unabhängig vom Ausmaß des konkreten Verstoßes. Künftig wird anhand der Schwere des Verstoßes zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen unterschieden. Sofern der Beschluss nicht wegen eines besonders erheblichen Verstoßes bereits nichtig ist, kann dieser auf dem Klageweg innerhalb einer Frist von drei Monaten angefochten werden.

Ausblick und Handlungsbedarf

Das Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 liegt zwar noch in einiger zeitlicher Entfernung, bestehende Gesellschaftsverträge sollten allerdings bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf potentiellen Handlungsbedarf überprüft werden. So ist eine rechtzeitige Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorgaben möglich.

Weite Teile der novellierten gesetzlichen Regelungen bleiben dispositiv. Es ist den Gesellschaftern also weiterhin gestattet von einem Großteil der gesetzlichen Vorgaben durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abzuweichen.

Zudem sollten GbRs, welche aktiv am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, eine Eintragung ins Gesellschaftsregister erwägen. Die Veröffentlichung des Gesellschafterbestandes sowie der zur Vertretung berechtigten Personen ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zu (zukünftigen) Vertragspartnern zu stärken. Sofern eine bereits bestehende GbR Eigentümerin von Rechten ist, die in öffentlichen Registern eingetragen sind, besteht ab dem 01.01.2024 ohnehin eine Eintragungspflicht der Gesellschaft, wenn über jene Rechte verfügt werden soll.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen, kommen Sie bei Bedarf auf uns zu.