14.11.2019

Die Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes bei der Planung von Windenergieanlagen

Beitrag in REE 03/2019, Seite 112

Regionale Planungsträger versuchen praktisch immer, denkmalgeschützte Bauwerke schon auf Ebene der Regionalplanung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen. Dies gilt im Besonderen für jene Fortschreibungen von Regionalplänen, in denen Vorranggebiete für die Windenergienutzung identifiziert werden sollen. Dabei werden im Rahmen des Planungskonzeptes durchaus weitreichende „Schutz-“ oder „Pufferzonen“ um Kulturdenkmäler gezogen, teilweise bis zur hundertfachen Anlagenhöhe. In diesen Zonen wird die Windenergienutzung bereits auf  Regionalplanebene ausgeschlossen. Den Projektierern und Antragstellern wird dann im Genehmigungsverfahren nicht etwa die optische Beeinträchtigung des jeweiligen Denkmals entgegengehalten, sondern der Regionalplan und dessen Ziele der Raumordnung. Die Regionalplanung nimmt daher die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen praktisch vorweg. Umso wichtiger ist es sowohl für die regionalen Planungsträger als auch für betroffene Projektierer zu wissen, nach welchen rechtlichen Maßstäben die Regionalplanung die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigen darf und inwieweit sie insbesondere „Pufferzonen“ um Kulturdenkmäler anlegen darf.

Die allgemeinen rechtlichen Maßstäbe, nach denen im Rahmen eines Regionalplans Belange zu berücksichtigen sind, ergeben sich zunächst unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen. So sind nach § 7 Abs. 2 ROG „bei der Aufstellung der Regionalpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“. In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind danach alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (hier: Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind.

Zu den zu berücksichtigenden und mit den Belangen der Windenergienutzung abzuwägenden öffentlichen Belangen zählen grundsätzlich die Belange des Denkmalschutzes. Denn § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG bestimmt als Abwägungsgrundsatz, der bei allen Regionalplanungen zu berücksichtigen ist: „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- undNaturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten.“ Damit sind vorhandene Kulturdenkmäler zunächst einmal als solche abwägungsrelevant. Darüber hinaus umfasst der landesrechtliche Denkmalschutz den Schutz der Umgebung des Denkmals, soweit diese für das Denkmal von Bedeutung ist. Grundsätzlich ist also bereits auf der Ebene der Regionalplanung nicht nur das Denkmal selbst, sondern ebenso der Umgebungsschutzbereich eines Denkmals abwägungsrelevant. […]

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