04.10.2018

Der EEG-Netzverknüpfungspunkt in der Rechtsprechung des BGH (ER 2/2013)

Neben der Frage der Vergütungsfähigkeit des Stromes aus Erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nunmehr eine – von Anlagenbetreibern, Projektierern und weiteren Branchenteilnehmern mit Spannung erwartete – Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, hier abrufbar) zum Netzverknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 EEG 2009 ergangen. Diese Entscheidung sowie die für Mitte/Ende 2013 erwartete Entscheidung des BGH zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 haben für die Wirtschaftlichkeit einer Anlage erhebliche
Auswirkungen und bedürfen daher einer präzisen Bewertung im Hinblick auf ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare Sachverhalte. Neben der hier zu besprechenden Problematik der Bestimmung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes treten insbesondere Rechtsstreitigkeiten bei zeitlicher Verzögerung des Netzanschlusses und bei der Forderung von Nachweisen seitens des  Netzbetreibers zum Netzanschluss im Hinblick auf § 7 Abs. 2 EEG 2009 auf.

Warum die Entscheidung über den Netzverknüpfungspunkt von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung für Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ist, ergibt sich aus der durch den Gesetzgeber bestimmten Kostentragung. Insoweit bestimmt § 13 Abs. 1 EEG 2009, dass die notwendigen Kosten für den Anschluss der Anlage an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG 2009 sowie die Kosten für die notwendigen Messeinrichtungen durch den Anlagenbetreiber zu tragen sind. Nur wenn der Netzbetreiber einen anderen Netzverknüpfungspunkt zuweist, hat der  Netzbetreiber die aus der Zuweisung sich ergebenden Mehrkosten zwischen der Anlage und dem Netzverknüpfungspunkt zu tragen, gl. § 13 Abs. 2 EEG 2009.

Die Kosten für die Optimierung, die Verstärkung und den Ausbau des Netzes, d. h. alle Maßnahmen hinter dem Netzverknüpfungspunkt, hat gemäß § 14 EEG 2012 der Netzbetreiber aufzuwenden. Interessant ist hierbei insbesondere die Intention des Gesetzgebers zur Regelung der Kostentragung. Der Gesetzgeber verfolgte den Zweck, möglichst Rechtsstreitigkeiten zu  vermeiden und die Kosten für den Anlagenbetreiber möglichst niedrig zu halten. […]

Der von Dr. Christoph Richter zusammen mit Florian Brahms verfasste Beitrag erschien in der ER 02/2013, S. 47 – 52 und ist im Volltext hier abrufbar.

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