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News
04.10.2022

Update: Bundestag beschließt Novelle des Energiesicherungsgesetzes

Nur gut eine Woche nach der ersten Lesung hat der Bundestag am 30.09.2022 die Novelle des Energiesicherungsgesetzes nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. Zuvor hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die der Beschlussfassung zugrunde lagen (BT-Drs. 20/3743, abrufbar hier). Auch für die Erneuerbaren hat es hier noch einmal viel Bewegung gegeben:

Repowering von Freiflächenanlagen statt Krisensonderausschreibung

Die angedachte Krisensonderausschreibung für Freiflächenanlagen am 15.01.2023 wurde wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Übrig geblieben ist allerdings die Anhebung der Gebotsmenge auf 100 MW. Diese soll nun für alle Gebotstermine im Jahr 2023 gelten.

Gänzlich neu ist demgegenüber eine Art Repowering für Freiflächenanlagen. Zwar war es bisher bereits möglich, Module der Solaranlage zu ersetzen, ohne dass damit eine Neuinbetriebnahme und geänderte Fördersätze einhergingen. Allerdings ist dies bislang beschränkt auf Fälle technischer Defekte, Beschädigungen oder Diebstahl. Künftig entfällt diese Einschränkung, so dass die Ersetzung von Modulen ohne Angabe von Gründen möglich ist. Der Gesetzgeber bezweckt damit eine kurzfristige Erhöhung der Stromeinspeisung aus Solaranlagen, wenn unter Degradation leidende Module gegen effizientere Module ausgetauscht werden können. Die neuen Module erhalten dabei den Zahlungsanspruch der Bestandsanlage, allerdings maximal bis zu deren ursprünglicher Leistung. Eine (geförderte) Leistungserhöhung ist auf diesem Weg nicht möglich. Die Neuregelung ist dabei beschränkt auf Freiflächenanlagen, unabhängig von der Ausschreibungspflicht. Für Dachanlagen bleibt es demgegenüber bei der bisherigen Regelung.

Mehr Klarheit soll es zudem für Agri-PV-Anlagen geben. Hier sieht das EEG 2023 für ausschreibungspflichtige Anlagen mit horizontaler Aufständerung einen nach Zuschlagsjahr gestaffelten Zuschlag auf den anzulegenden Wert vor. Insbesondere die Verwendung des Begriffs „horizontal aufgeständert“ hatte dabei für viel Verunsicherung gesorgt. Dieser wird nun durch die Anforderung ersetzt, dass die Anlage insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sein muss. Hierbei ist auch eine Neigung der Anlagen möglich. Es bleibt allerdings dabei, dass es für Parkplatz-PV-Anlagen den Bonus auf den anzulegenden Wert nicht gibt.

Flankierende Regelungen zur Erhöhung der Biogasproduktion

Um eine kurzfristige Erhöhung der Gasproduktion von Biogasanlagen zu ermöglichen, wurden nunmehr auch Änderungen im BauGB in das Energiesicherungsgesetz aufgenommen. Befristet bis zum 31.12.2024 gilt für Bestandsbiogasanlagen, die aufgrund des Privilegierungstatbestands in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB errichtet wurden, die Sonderregelung des § 246d BauGB. Diese bleiben im Übergangszeitraum auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion über die im Gesetz vorgesehenen 2,3 Millionen Normkubikmeter pro Jahr hinaus erhöht wird. Die eingesetzte Biomasse muss dabei überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Tierhaltungsbetrieben stammen. Damit werden auch die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse befristet gelockert. Eine bauliche Veränderung der Anlagen bleibt allerdings ausgeschlossen.

Ungeachtet dessen können sich jedoch weiterhin Hürden aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ergeben. Anlagenbetreiber sollten daher vor einer geplanten Erweiterung der Gas- und Stromproduktion sorgfältig prüfen, welche Anforderungen sich im Einzelfall stellen.

Meldung vom 23.09.2022

Novelle des Energiesicherungsgesetzes – Kurzfristige Erhöhungen der EE-Stromproduktion geplant

Bereits am 14.09.2022 hatte das Kabinett eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes beschlossen. Am 22.09.2022 fand nunmehr die 1. Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag statt (BT-Drs. 20/3794, abrufbar hier). Das Maßnahmenpaket soll, als Reaktion auf die angespannte Lage an den Energiemärkten aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russland auf die Ukraine, die Versorgungssicherheit in den beiden bevorstehenden Wintern sicherstellen. In diesem Zuge schlägt die Bundesregierung unter anderem die kurzfristige Erhöhung der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen, Solaranlagen und Biogasanlagen vor.

Windenergie: Befristete Erleichterung bei Schall und Schatten

Soweit eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgerufen wird, soll es Windenergieanlagen erleichtert werden, unter Abweichung von den Vorgaben zu Schall und Schattenwurf mehr Strom zu produzieren. Für diese Fälle soll die zuständige Behörde auf Antrag des Anlagenbetreibers Abweichungen von den genehmigungsrechtlichen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit und an die optischen Immissionen zulassen. Hinsichtlich der Schallimmissionen ist eine Abweichung nur zulässig, wenn sich der Schallpegel zwischen 22 Uhr und 6 Uhr um maximal 4 Db(A) gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht.

Zudem soll es Erleichterungen für die Genehmigung für Repoweringvorhaben nach § 16b BimSchG geben. So sollen Änderungen am Anlagentyp nach Erteilung der Genehmigung und vor Errichtung der Anlage keiner Neugenehmigung bedürfen. Die Prüfungsreichweite im Änderungsgenehmigungsverfahren soll insoweit begrenzt werden auf solche Auswirkungen, die sich im Vergleich zum genehmigten Zustand der Anlage nachteilig auswirken. Soweit leistungssteigernde Softwareupdates Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens sind, soll sich der Prüfungsumfang künftig auf die Standsicherheit der Anlage sowie Geräuschimmissionen und Turbulenzen beschränken.

Solaranlagen: Krisensonderausschreibung und Streichung der Wirkleistungsbegrenzung

Bereits zum 15.01.2023 soll es nach dem Willen der Bundesregierung eine Krisensonderausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Volumen von 1.500 MW geben. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um zusätzliches Ausschreibungsvolumen, sondern lediglich um eine faktische Vorziehung von Ausschreibungsmengen aus den Terminen Juli und Dezember 2023. Im Rahmen der Krisensonderausschreibung bezuschlagte Mengen werden hälftig vom Ausschreibungsvolumen dieser beiden Termine abgezogen.

Für die Krisensonderausschreibung gelten zudem besondere Teilnahmebedingungen. Einmalig dürfen an dieser Ausschreibungsrunde Gebote mit einer installierten Leistung von bis zu 100 MW teilnehmen. Regulär ist die zulässige Gebotsmenge auf 20 MW beschränkt. Daneben beträgt die Realisierungsfrist für bezuschlagte Gebote hier lediglich neun Monate statt der üblichen 24 Monate. Hintergrund dieser sehr kurzen Frist ist das Ziel, die zusätzlichen Energiemengen bereits im Winter 2023/2024 zur Verfügung stellen zu können. Ob es allerdings in Größenordnungen Projekte gibt, die sich in dieser kurzen Zeit tatsächlich realisieren lassen, mag bezweifelt werden.

Weiterhin soll für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 25 kW, die nach dem 14.09.2022 in Betrieb genommen werden, die Pflicht zur Begrenzung der Wirkleistung am Netzanschlusspunkt auf 70 % entfallen. Die sog. 70 %-Regel wurde bereits durch das EEG 2023 mit Wirkung zum 01.01.2023 für Neuanlagen abgeschafft. Dies wird nunmehr auf den Tag nach dem Kabinettsbeschluss vorgezogen, um Attentismus zu vermeiden. Ab 01.01.2023 soll die 70 %-Regel nach dem Willen der Bundesregierung dann auch für Bestandsanlagen bis 7 kW entfallen. Diese können künftig – jedenfalls bis zur Marktverfügbarkeit intelligenter Messsysteme – unbegrenzt einspeisen. Hiermit soll das vorhandene Stromerzeugungspotenzial bereits installierter Anlagenleistung maximal nutzbar gemacht werden.

Biomasse: Aussetzung der Höchstbemessungsleistung und Flexibilisierung Güllebonus

Zur maximalen Ausschöpfung der Stromerzeugungskapazitäten bestehender Biogasanlagen schlägt die Bundesregierung vor, in den Jahren 2022 und 2023 die gesamte Bemessungsleistung der Anlage zu vergüten. Die Höchstbemessungsleistung, die bislang die vergütungsfähige Strommenge limitiert, würde dadurch befristet ausgesetzt. Daraus resultierende Mehrerlöse sollen auf den Flexibilitätszuschlag – soweit im Einzelfall ein Anspruch darauf besteht – teilweise angerechnet werden.

Der damit verbundene Anreiz zur kurzfristigen Erhöhung der Stromerzeugung aus vorhandenen Kapazitäten ist zwar uneingeschränkt zu begrüßen, wird in der Praxis allerdings durch genehmigungsrechtliche Hürden ausgebremst. In aller Regel sind Biogasanlagen nur für bestimmte Einsatzstoffe, eine bestimme Höchstmenge der Gaserzeugung oder eine bestimmte Fahrweise der BHKW genehmigt. Eine kurzfristige Steigerung der Gasproduktion, um die gesamte installierte Leistung zur Stromerzeugung ausreizen zu können, bedürfte daher grundsätzlich eines erneuten (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens. Hier bedarf es flankierender pragmatischer Lösungen, um ein erneutes langwieriges Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Nach Aussage des BMKW soll dies vorzugsweise über eine Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erfolgen, mit der für bestehende und für eine flexibilisierte Energieerzeugung ausgelegte Biogasanlagen die Möglichkeit geschaffen wird, befristet ohne Genehmigung mehr Rohbiogas zu erzeugen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Erleichterung für Biogasanlagen nach dem EEG 2009 vor, die den Güllebonus in Anspruch nehmen. Für diese soll der Güllebonus nicht endgültig entfallen, wenn zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und 30.04.2023 der Mindestanteil an Gülle nicht jederzeit eingehalten wurde. Diesen Anlagen wird es damit befristet ermöglicht, die Einsatzstoffe flexibler einzusetzen. Auch dahinter steckt der Anreiz, angesichts der aktuellen Gasknappheit möglichst viel Biogas zu erzeugen. Der Güllebonus soll in der Übergangszeit lediglich für die Kalendertage entfallen, in denen der Mindestanteil nicht eingehalten ist.

Aber: Vorsicht vor voreiligen Schritten!

Insbesondere Biogasanlagenbetreiber sollten hier zunächst die weiteren Entwicklungen im Auge behalten und voreilige Schritte vermeiden. Noch ist die EEG-Änderung nicht in Kraft getreten. Vielmehr wurde der Gesetzentwurf im Ergebnis der ersten Lesung im Bundestag zunächst an die Ausschüsse verwiesen. Selbst wenn das Gesetz kurzfristig unverändert in Kraft treten sollte, stehen sämtliche Änderungen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Anlagenbetreiber müssen sich daher zunächst weiterhin in Geduld üben und sollten insbesondere auch die genehmigungsrechtlichen Fragestellungen nicht vernachlässigen.