Nicht gleich die Flinte ins Korn werfen!
62 Prozent der Bundesbürger befürworten die Energiewende. Nur kaum jemand möchte sie vor der eigenen Haustür haben. Dies bekommen potenzielle Anlagenbetreiber im Planungsstadium ihrer Erzeugungsanlage nicht selten dadurch zu spüren, dass ihnen die notwendigen Grundstücksrechte für Kabel und Wege verweigert werden. Das Thüringer Oberlandesgericht hat nun erstmals die Voraussetzungen einer Enteignung unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten konkretisiert.
Die zentrale Frage, mit der sich eine Vielzahl von Betreibern insbesondere von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien regelmäßig konfrontiert sieht, ist. Wie lässt sich ein Zugriff auf fremdes Grundeigentum rechtlich bewerkstelligen? Eine vertragliche Grundlage oder gar die einvernehmliche Einräumung von dinglichen Rechten an den benötigten Grundstücken scheidet aufgrund der Weigerungshaltung der jeweiligen Eigentümer oftmals von vornherein aus. Vielfach wird aber auch von den Berechtigten – nicht selten sind dies Gemeinden – ein maßloses Nutzungsentgelt verlangt.
Dies vor Augen, stellt sich der vom Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2013 entschiedene Fall einer Enteignung (Az. Bl U 299/12) geradezu als idealtypisch dar. Eine Betreiberin von insgesamt acht Windenergieanlagen hatte sich jahrelang erfolglos bemüht, eine einvernehmliche Lösung über die Nutzung der benötigten Flächen für Kabel und Wege zu erzielen. Es ging um die die Anlagenstandorte umgebenden Grundstücke. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um bereits vorhandene, gemeindliche Wege. Selbst das Angebot, die benötigten Wege auf Kosten der Anlagenbetreiberin auszubauen, schlug die Gemeinde aus. […]
Der Beitrag ist erschienen in der e/m/w 2/2014 und hier im Volltext abrufbar. Unsere Anwälte Dr. Herms und Dr. Richter haben das maßgebliche Gerichtsverfahren, das zwischenzeitlich auch vom BGH (das Urteil vom 12.03.2015 – III ZR 36/14 ist hier abrufbar) entschieden ist, durch alle Instanzen hindurch bis zum Bundesgerichtshof (dort beratend) betreut.