13.08.2020

Neuer Erlass in Schleswig-Holstein zum Tötungsverbot

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) des Landes Schleswig-Holstein hat zum 08.07.2020 einen Erlass zu den „Anforderungen an die Bestanderfassung und Konfliktbewertung im Hinblick auf das Tötungsverbot bei der Errichtung von Windenergieanlagen mit einem unteren Rotordurchgang kleiner als 30 m und einem Rotordurchmesser größer als 100 m“ herausgegeben.

Was regelt der Erlass?

In Schleswig-Holstein werden vermehrt Windenergieanlagen mit einem unteren Rotorduchgang kleiner als 30 m und einen Rotordurchmesser größer als 100 m beantragt. Hierdurch sah sich das MELUND dazu veranlasst, die Erfassung und Bewertung von Artengruppen an Standorten zu regeln, für die im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren entsprechende Anlagentypen beantragt werden.  Denn die Kombination von großem Rotordurchmesser und geringerer Nabenhöhe führe zu einer neuen Betroffenheit von Arten im Untersuchungsgebiet. Dies seien besonders Fledermäuse und Vögel. Der Erlass macht daher Vorgaben für die Erfassung der Arten. Ebenso stellt der Erlass Eckpunkte für die artenschutzrechtliche Konfliktbewertung bei der Zulassung eben dieser Anlagentypen im Genehmigungsverfahren auf.

Es werden hierfür im Erlass die besonderen Anforderungen an die Erfassung und Bewertung eines möglichen Tötungsrisikos der Arten Uhu und Rohrweihe als Groß- und Greifvögel sowie an die Erfassung von Fledermäusen betrachtet. Für die Konfliktbewertung der Fledermäuse sieht das MELUND ebenfalls Vorgaben bei der Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen an den Anlagenstandorten vor.

Zudem stellt das MELUND Übergangsregelungen für bereits laufende Genehmigungsverfahren auf, bei denen die beantragten Anlagentypen in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen.

Fledermauserfassungen nach Genehmigungserteilung

Hervorzuheben ist zunächst, dass der neue Erlass Antragstellern im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (unter Hinweis auf den Erlass des MELUND aus den Jahr 2017, hier S.14) weiterhin die Möglichkeit offenhält, Fledermauserfassungen erst während der Betriebsphase und nicht bereits im Genehmigungsverfahren durchzuführen. Der Erlass bestimmt in diesem Fall einen vorsorglichen Abschaltalgorithmus für die in den Anwendungsbereich fallenden Anlagentypen. Hiernach ist bei Windgeschwindigkeiten von < 8m/s und Temperaturen > 10 °C abzuschalten. Die Möglichkeit der Antragsteller, unter Anwendung eines vorsorglichen Abschaltalgorithmus erst nach Genehmigungserteilung entsprechende Untersuchungen vorzunehmen, ist angesichts der bekannten Probleme einer Bewertung vor dem Bau der Windenergieanlagen zu begrüßen.

Abstandsregelungen um Uhu-Brutplätze

Der Erlass legt zudem fest, dass bei dem Nachweis eines Brutplatzes des Uhus in einem Radius von 1.000m um die Rotorspitze der im Erlass berücksichtigen Anlagentypen von einem signifikant erhöhten Tötungsrisikos auszugehen sei. Dies ist indes zu kritisieren. Das MELUND verweist darauf, dass die Annahme unter Zugrundelegung eines Worst-Case-Ansatzes erfolge. Denn Raumnutzungsanalysen seien bei Uhu-Vorkommen grundsätzlich nicht möglich (anders beispielsweise VG Gießen mit Urteil v. 03.09.2019 (Az.: 3 K 250/16.GI).

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in solchen Situationen auch andere Erkenntnisquellen herangezogen werden können. Dies können beispielsweise regional fachkundige Gutachter sein (vgl. VGH München, Beschluss v. 13.01.2016 (Az: 22 ZB 15.1506)). Die pauschale Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bei einer Unterschreitung des 1.000 m Radiuses ist daher nicht zwingend.

Fazit zum Erlass

Der neue Erlass des Landes Schleswig-Holstein zur Erfassung und Bewertung von kollisionsgefährdeten Fledermaus- und Vogelarten an Windenergieanlagen betrifft nur die Genehmigungsverfahren, in denen Anlagen mit einem Rotordurchgang kleiner als 30 m und einem Rotordurchmesser größer als 100 m beantragt werden. Diese Anlagentypen bleiben aufgrund der Windverhältnisse wohl eine Besonderheit der Genehmigungsverfahren in Norddeutschland. Mithin sind inhaltliche Vergleiche mit Erlassen aus anderen Bundesländern kaum möglich.

Handlungsbedarf besteht hier vor allem für Antragsteller in laufenden Genehmigungsverfahren mit entsprechenden Anlagentypen. Diese sollten darauf achten, dass der Erlass im laufenden Genehmigungsverfahren Berücksichtigung findet. Denn trotz Übergangsvorschriften werdem besondere Anforderungen an die avifaunistische Erfassung auch in bereits laufenden Verfahren gestellt.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap