Laut Pressemitteilung des BMKW vom 09.06.2023 (abrufbar hier) steht nun fest, dass die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich der Übererlösabschöpfung bei der Stromerzeugung nicht verlängern wird. Wie in § 13 Abs. 1 StromPBG vorgesehen, findet daher für ab dem 01.07.2023 erzeugte Strommengen keine Erlösabschöpfung mehr statt. Die Bundesregierung macht damit von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Verordnungswege keinen Gebrauch.
Begründet wird dies u.a. mit einer gesicherten Stromversorgung, aktuell sinkenden Strompreisen sowie ausbleibenden Einnahmen aus der Abschöpfung. So waren etwa die Monatsmarktwerte für Windenergie an Land im vergangenen Mai so niedrig wie seit August 2021 nicht mehr (veröffentlicht auf Netztransparenz.de). Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erlösabschöpfung zu unerwünschten Investitionshemmnissen führt. Auch auf europäischer Ebene wurden die entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht über den 30.06.2023 hinaus verlängert.
Korrekturnovelle zum StromPBG
Die Pflichten der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen zur Meldung und Abführung von Abschöpfungsbeträgen bleiben demzufolge auf die ersten beiden Abrechnungsperioden beschränkt. Ungeachtet dessen wird derzeit das geltende Strompreisbremsengesetz im Rahmen einer Korrekturnovelle überarbeitet (aktueller Gesetzentwurf: BT-Drs. 20/6873). Dabei geht es vorrangig um redaktionelle bzw. klarstellende Anpassungen. So soll etwa in § 29 Abs. 1a StromPBG die Möglichkeit vorläufiger Mitteilungen vorgesehen werden für den Fall, dass bei Ablauf der Fristen für einen Abrechnungszeitraum noch nicht alle Angaben feststehen. Diese sollen dann im Nachgang korrigiert werden können, sobald alle Werte endgültig feststehen.
Eine weitreichende inhaltliche Änderung soll es dagegen für Biogasanlagen geben. Während § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) StromPBG in der derzeit geltenden Fassung für den Anwendungsbereich der Erlösabschöpfung auf die Bemessungsleistung von mehr als 1 MW im Jahr 2023 abstellt, soll nach dem Gesetzentwurf künftig im Regelfall die Bemessungsleistung im Jahr 2021 maßgeblich sein. Anlass der Änderung ist der Umstand, dass die Bemessungsleistung nach EEG kalenderjährlich rückwirkend berechnet wird – und damit etwa innerhalb der Meldefrist für die erste Abrechnungsperiode noch gar nicht feststeht, ob die Grenze von 1 MW überschritten wird und die Anlage daher unter die Erlösabschöpfung fällt. Das nunmehr geplante Abstellen auf die Bemessungsleistung im Jahr 2021 schafft jedoch neue Probleme, denn nun könnten Anlagen von der Erlösabschöpfung betroffen sein, die im eigentlichen Abschöpfungszeitraum die notwendige Bemessungsleistung von 1 MW gar nicht überschritten haben. Dies benachteiligt vor allem Anlagen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage im laufenden Kalenderjahr gezielt eine geringere Bemessungsleistung angestrebt haben. Die Bioenergieverbände drängen daher weiterhin auf Änderungen im Gesetzgebungsverfahren.
Meldung vom 17.04.2023
ÜNB veröffentlichen Berechnungstool
Zur Abwicklung der Erlösabschöpfung haben die vier Übertragungsnetzbetreiber zwischenzeitlich ein Berechnungstool veröffentlicht. Auf der Basis von Excel-Tabellen können Anlagenbetreiber damit monatsweise die Abschöpfungsbeträge offline ermitteln und anschließend über die Portale der ÜNB hochladen. Auch wenn ursprünglich angedacht war, das Berechnungstool – quasi als Serviceleistung – zur freiwilligen Nutzung anzubieten, weisen die ÜNB nunmehr auf der Website ausdrücklich darauf hin, dass die Datenmeldung ausschließlich unter Verwendung des Tools erfolgen müsse.
Nachdem der erste Abschöpfungszeitraum am 31.03.2023 beendet war, laufen nun auch die entsprechenden Meldefristen. Bis zum 31.07.2023 müssen die erforderlichen Daten an die Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden, zum 15.08.2023 ist dann die Meldung und Zahlung des Abschöpfungsbetrages an den Verteilnetzbetreiber fällig. Aktuell können über die jeweiligen Zugangsportale der ÜNB allerdings noch keine Meldungen abgegeben werden. Ausweislich der Ankündigung der ÜNB soll die Funktion der Datenmeldung erst im Laufe des Juni 2023 freigeschaltet werden.
Weiterhin offen ist, ob die zum 30.06.2023 auslaufende Erlösabschöpfung verlängert wird. Dies wäre nach § 13 Abs. 1 StromPBG durch Verordnung der Bundesregierung möglich, maximal bis zum 30.04.2024. Hierzu muss die Bundesregierung zunächst bis Ende Mai die Erforderlichkeit einer solchen Verlängerung überprüfen und gegenüber dem Bundestag berichten. Zuletzt hatte Wirtschaftsminister Habeck jedoch schon verlauten lassen, die Erlösabschöpfung auslaufen lassen zu wollen (etwa hier) – auch aufgrund der zuletzt wieder deutlich gefallenen Börsenstrompreise.
Meldung vom 16.12.2022
Bundestag und Bundesrat winken Gesetz durch
Am 15.12.2022 hat der Bundestag das Strompreisbremsegesetz, das auch die Regelungen zur Erlösabschöpfung enthält, in 2. und 3. Lesung beschlossen. Zuvor waren noch einige Änderungen durch den Ausschuss für Klimaschutz und Energie erarbeitet worden (abrufbar hier). Am heutigen Tag hat das Gesetz nun auch den Bundesrat passiert, so dass es am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.
Insbesondere für Biogasanlagen wurde nochmals nachgebessert. Zwar konnten diese aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht vollständig aus der Erlösabschöpfung ausgenommen werden. Allerdings soll der Sicherheitszuschlag nun 9 ct/kWh betragen. Von der Erlösabschöpfung ausgenommen bleiben zudem Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 MW. Anders als bei Wind- und Solarenergie kommt es damit bei Biogasanlagen nicht auf die installierte Leistung, sondern auf die Bemessungsleistung an, was insbesondere flexibiliserten Biogasanlagen zugute kommt.
Zudem wurden die Regelungen für langfristige Stromlieferverträge, die vor dem 01.11.2022 geschlossen wurden, nachgebessert. Daraus sollen den Betreibern nun mindestens 8 ct/kWh verbleiben.
Meldung vom 29.11.2022
Kabinettsbeschluss mit wichtigen Anpassungen
Am 25.11.2022 hat der Gesetzentwurf zum Strompreisbremsegesetz (abrufbar hier) das Kabinett passiert. In Sachen Erlösabschöpfung hat es dabei noch einmal wichtige Änderungen gegeben. So soll die Erlösabschöpfung nun doch erst ab dem 01.12.2022 und nicht rückwirkend zum 01.09.2022 greifen. Der 01.12.2022 ist der Zeitpunkt, der für den Beginn der Erlösabschöpfung EU-seitig vorgegeben ist. Weiterhin wurde die Verlängerungsmöglichkeit per Verordnung um acht Monate verkürzt – dies soll nun nur noch bis April 2024 möglich sein.
Biogasanlagen sollen auch nach dem Kabinettsentwurf weiterhin unter die Erlösabschöpfung fallen. Allerdings wurde der Sicherheitszuschlag von 6 ct/kWh auf 7,5 ct/kWh angehoben. Ob dies angesichts der besonderen Kostenstruktur von Biogasanlagen ausreichend ist, darf bezweifelt werden.
Die erste Lesung im Bundestag ist für den 01.12.2022 angesetzt. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen die Erlösabschöpfung im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens möglicherweise noch erfährt.
Meldung vom 23.11.2022
Formulierungshilfe der Bundesregierung bereitet parlamentarisches Verfahren vor
In den vergangenen Wochen kursierten verschiedene offizielle und inoffizielle Denkansätze zur Ausgestaltung von Strompreisbremse und Erlösabschöpfung, die für erhebliche Verunsicherung in der Branche sorgten. Nun hat die Bundesregierung am 22.11.2023 eine Formulierungshilfe für ein Strompreisbremsegesetz (StromPBG) in die Verbändeanhörung gegeben, die erstmals etwas Licht ins Dunkel bringt. Doch an vielen Stellen bleibt die Verunsicherung – und an inhaltlicher Kritik der Verbände mangelt es nicht (etwa hier). Der aktualisierte Zeitplan sieht derzeit einen Kabinettsbeschluss Ende der Woche vor. Die erste Lesung im Bundestag soll am 01.12.2022 stattfinden.
Berechnung der technologiespezifischen Erlösobergrenze
Neu im Vergleich zum Eckpunktepapier ist die Aufnahme einer De-Minimis-Regelung. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwands bleiben Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW von der Erlösabschöpfung verschont. Für EE-Anlagen findet allerdings insoweit eine Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG statt, so dass etwa mehrere BHKW einer Biogasanlage leistungsseitig zu addieren sind.
Im Übrigen orientiert sich die Formulierungshilfe an dem Anfang November bekannt gewordenen Eckpunktepapier und konkretisiert dieses weiter. So bleibt es etwa bei dem sog. „Treppenansatz“, der auf technologiespezifischen Erlösobergrenzen basiert. Für Erneuerbare Energien, die einen EEG-Förderanspruch geltend machen können, soll insoweit der jeweilige anzulegende Wert maßgeblich sein – unabhängig davon, ob sich die Anlagen in der geförderten oder in der sonstigen Direktvermarktung befinden. Für Anlagen ohne anzulegenden Wert (z.B. PPA-Neuanlagen oder ausgeförderte Anlagen) ist eine Erlösobergrenze von 10 ct/kWh vorgesehen.
Hinzu kommt jeweils ein Sicherheitszuschlag in Höhe von grundsätzlich 3 ct/kWh. Doch hier steckt der Teufel im Detail. Für Biogasanlagen etwa wird der Sicherheitszuschlag aufgrund ihrer besonderen Kostenstruktur auf 6 ct/kWh festgelegt. Bei Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen soll demgegenüber der Sicherheitszuschlag zusätzlich um 6 Prozent des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes erhöht werden, um gestiegene Direktvermarktungskosten abzufedern. Gänzlich leer ausgehen sollen schließlich Anlagen, deren EEG-Förderung bereits ausgelaufen ist. Hier will die Bundesregierung den Sicherheitszuschlag komplett streichen.
Wahlrecht bei Ermittlung der Überschusserlöse
Kompliziert wird es auch bei der Berechnung der Überschusserlöse, von denen 90 % abgeschöpft werden. Im Grundsatz sollen hierfür die erzielbaren Spotmarkterlöse als Maßstab dienen. Der Überschusserlös entspricht demnach den für die jeweilige Strommenge erzielbaren Spotmarkterlösen abzüglich der technologiespezifischen Erlösobergrenze einschließlich Sicherheitszuschlag. Für Windenergieanlagen und Solaranlagen sollen bei dieser Berechnung nicht die Spotmarkterlöse, sondern die kalendermonatlichen Erlöse auf Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes zugrunde gelegt werden.
Ein nach dieser Formel berechneter Überschusserlös wird grundsätzlich unwiderleglich vermutet – unabhängig davon, welche Erlöse tatsächlich erzielt wurden. Allerdings gibt es davon zwei Ausnahmen. Zum einen wird der Überschusserlös um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften korrigiert (Terminvermarktung), sofern dort Preise unterhalb der aktuellen Spotmarktpreise langfristig gesichert werden. Verfahren und Umfang der Korrektur, die äußerst komplex und in zwei Anlagen zum StromPBG detailliert geregelt sind, hängen dabei davon ab, ob die Absicherungsgeschäfte vor oder nach dem 01.11.2022 abgeschlossen wurden.
Zum anderen wird Anlagenbetreibern für die Laufzeit eines vor dem 01.11.2022 abgeschlossenen, anlagenbezogenen Vermarktungsvertrages (z.B. Direktvermarktungsvertrag) die Option zugestanden, anstelle der Spotmarkterlöse oder der Monatsmarktwerte die tatsächlichen Erlöse zugrunde zu legen. In diesem Fall treffen den Anlagenbetreiber zusätzliche Meldepflichten. Zudem verringert sich der Sicherheitszuschlag hierbei auf 1 ct/kWh.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine einmalige Option handelt. Wird der Vertrag nach dem 01.11.2022 zugunsten eines neues Vertrages beendet, fällt der Anlagenbetreiber mit Laufzeitbeginn des neuen Vertrages auf die Berechnung nach Spotmarkterlösen bzw. Monatsmarktwerten zurück. Vor diesem Hintergrund dürfte bei einem geplanten Wechsel des Direktvermarkters künftig Vorsicht geboten sein. Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.11.2022 erhalten ebenfalls einmalig die Möglichkeit, die tatsächlichen Erlöse auf Grundlage des ersten abgeschlossenen Vermarktungsvertrages zu berücksichtigen.
Rückwirkung – und jede Menge Bürokratie
Wie bereits im Eckpunktepapier angelegt, soll die Erlösabschöpfung rückwirkend ab 01.09.2022 greifen und zunächst bis 30.06.2023 befristet sein. Allerdings ist eine Verlängerung durch Verordnung der Bundesregierung bis höchstens 31.12.2024 möglich.
Die ohnehin schon komplexen Regelungen werden flankiert von umfangreichen bürokratischen Anforderungen, die die Abwicklung der Erlösabschöpfung mit sich bringt. Die Zahlung des Abschöpfungsbetrages muss durch den Anlagenbetreiber an den Verteilnetzbetreiber erfolgen, wobei eine quartalsweise Abrechnung vorgesehen ist. Damit einher gehen umfangreiche Meldepflichten, die dem Anlagenbetreiber sowohl gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber wie auch gegenüber dem Netzbetreiber auferlegt werden.
Ob sich die Formulierungshilfe in allen Details im parlamentarischen Verfahren behaupten kann, werden die nächsten Tage und Wochen zeigen. In jedem Fall ist auch dann das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das gesamte Gesetz darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission angewandt werden. Es bleibt also weiterhin spannend.
Meldung vom 04.11.2022
Strompreisbremse und Erlösabschöpfung – Ministerien legen Eckpunktepapier vor
Die Umsetzung der seitens der EU vorgegebenen Erlösabschöpfung treibt die EE-Branche derzeit um wie kaum ein anderes Thema. Bereits Mitte Oktober veröffentlichten Presse und Branchenverbände erste interne Überlegungen der Regierung, die zu einem öffentlichen Aufschrei geführt haben (etwa Pressemitteilung des BEE e.V.). Am 02.11.2022 wurde nun ein Eckpunktepapier von Bundeskanzleramt, BMWK und BMF zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Strom und Gas bekannt (abrufbar hier). Dieses enthält erste – noch recht vage – Ansätze für die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt, um damit die Ausgaben der Strompreisbremse zu decken.
Technologiespezifische Erlösobergrenze statt 180 €-Deckel
Den aktuellen Überlegungen zufolge soll die Abschöpfung von Zufallsgewinnen über eine technologiespezifische Erlösobergrenze erfolgen. Das Eckpunktepapier spricht insoweit von einem sog. „Treppenansatz“. Zusätzliche Sicherheitszuschläge sollen dazu beitragen, unbillige Härten zu vermeiden. Anders als in der EU-Notfall-Verordnung (EU) 2022/1854 vorgesehen, soll es damit nach dem Willen der Regierung keine allgemeingültige Obergrenze von 180 € je MWh geben. Damit drängt sich die Frage auf, ob die vorgesehene technologiespezifische Umsetzung überhaupt europarechtskonform wäre.
Zur konkreten Höhe sowohl der technologiespezifischen Obergrenzen wie auch der Sicherheitszuschläge schweigt das Eckpunktepapier derzeit. Soweit aus der Presse bekannt, gingen die internen konzeptionellen Überlegungen zunächst von einem Sicherzeitszuschlag von 3 ct/kWh aus. Die technologiespezifische Obergrenze sollte bei geförderten EE-Anlagen dem anzulegenden Wert entsprechen. Hierzu scheint es jedoch regierungsintern bislang keine Einigung zu geben.
Von den Erlösen, die oberhalb der berechneten Abschöpfungsbeträge liegen, sollen 90 % abgeschöpft werden. Die restlichen 10 % sollen beim Erzeuger verbleiben, damit dieser einen Anreiz erhält, den Strom trotz Erlösabschöpfung möglichst gewinnbringend zu vermarkten. Betroffen hiervon sind – neben Kernenergie, Braunkohle, Mineralöl und Abfall – grundsätzlich alle Erneuerbaren Energien. Als Ausnahmen nennt das Eckpunktepapier lediglich Biomethan und „Sondergase“. Nach dem derzeitigem Kenntisstand wird man daher wohl davon ausgehen müssen, dass auch Biogasanlagen – trotz ihrer besonderen Kostenstruktur – von der Abschöpfung betroffen sind.
Die EU-Notfall-Verordnung eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW von der Erlösabschöpfung auszunehmen. Hierzu verhält sich das Eckpunktepapier nicht, so dass zu vermuten steht, dass die Regierung von dieser De-Minimis-Regelung wie in der Vergangenheit schon oft keinen Gebrauch machen will.
Rückwirkung ja – aber nur ein bisschen?
Nach dem Willen der Regierung soll die Erlösabschöpfung (nach entsprechender operativer Vorbereitung) voraussichtlich ab März 2023 umgesetzt werden – dann allerdings rückwirkend zum 01.09.2022. Das ursprüngliche Konzept sah noch eine rückwirkende Abschöpfung ab 01.03.2022 für die Spotmarktvermarktung vor, was zu erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken geführt hatte. Davon rückt die Bundesregierung nun offenbar ab und nimmt eine weniger lange Rückwirkung in den Fokus. Ein verfassungsrechtliches Problem sieht sie hierbei nicht, da spätestens seit September die Erlösabschöpfung öffentlich diskutiert worden sei und sich daher kein Vertrauensschutz bei den Betreibern habe entwickeln können.
Ob diese Begründung auch für Terminmarktgeschäfte, die bereits vor September 2022 geschlossen wurden, tragfähig ist, darf allerdings bezweifelt werden. Entgegen der ursprünglichen Überlegung einer stufenweisen Einführung der Erlösabschöpfung sollen nun auch Geschäfte am Terminmarkt und Langfristverträge bei EE-Anlagen (sog. „Grüne PPAs“) in die rückwirkende Abschöpfung ab 01.09.2022 einbezogen werden.
Hinsichtlich der Abwicklung scheint es ebenfalls ein Umdenken gegeben zu haben. Während ursprünglich eine Einziehung über die Verteilnetzbetreiber – ähnlich einer „umgekehrten EEG-Umlage“ – angedacht war, setzt man nun offenbar auf eine Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber. Auch hier sind jedoch noch viele Details offen.
Weiterer Zeitplan
Das Eckpunktepapier macht mit Blick auf die Abschöpfung von Zufallsgewinnen seinem Namen alle Ehre – es zeichnet sich bislang in der Tat nur ein ganz grober Rahmen ab, bei dem viele Fragen offenbleiben. Über die Details verhandeln die beteiligten Kreise derzeit intensiv hinter den Kulissen. Nach Planungen der Regierung soll ein darauf basierendes Strompreisbremsegesetz bereits am 18.11.2022 vom Kabinett beschlossen werden und schon wenige Tage später in das parlamentarische Verfahren gehen, so dass noch vor Weihnachen der Beschluss im Bundesrat erfolgen kann. Gern halten wir Sie hier über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.