Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2019 festgestellt, dass sowohl die EEG-Förderung wie auch die EEG-Umlage aus dem EEG 2012 keine staatlichen Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV darstellen.
Die Funktionsweise der EEG-Umlage
Nach dem EEG erhalten Energieerzeuger von Erneuerbaren Energien eine Förderung dafür, dass sie Strom aus Erneuerbaren Energien ins Versorgungsnetz einspeisen, indem ihnen für die Stromerzeugung ein höherer Preis gezahlt wird, als es der übliche Marktpreis vorsieht. Die EEG-Umlage dient dazu, die höheren Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern für die Vermarktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien entstehen, auf die Stromversorger umzulegen. Die Stromversorger reichen die ihnen entstandenen Kosten in der Praxis an die Verbraucher weiter. Dabei konnten sich jedoch stromintensive Unternehmen von der „mittelbaren“ Umwälzung der EEG-Umlage seitens der Stromversorger befreien lassen.
EU-Kommission: EEG-Umlage ist Beihilfe
Da hierdurch zum einen die Erzeugung und Vermarktung von Erneuerbaren Energien gefördert wurde und zum anderen stromintensive Unternehmen von der „Umwälzung“ der höheren Stromkosten teilweise befreit waren, stufte die Europäische Kommission sowohl die EEG-Förderung als auch die Befreiung stromintensiver Unternehmen im EEG 2012 als staatliche Beihilfen ein. Gegen diese Einordnung erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage beim Europäischen Gericht. Dieses wies in seinem Urteil vom 10.05.2016 (Az.: T-47/15) die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Europäischen Kommission. Gegen dieses Urteil legte die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH Rechtsmittel ein.
Entscheidung des EuGH dazu
Nunmehr hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 28.03.2019 festgestellt, dass die Europäische Kommission
„[…] nicht nachgewiesen hat, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile, nämlich die mit der EEG-Umlage finanzierte Regelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien […] und die Besondere Ausgleichsregelung zur Verringerung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, den Einsatz staatlicher Mittel beinhalteten und daher staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.“ (EuGH, Urt. v. 28.03.2019 – C-405/16, Rn. 90)
Als Begründung führt der EuGH im Wesentlichen aus: Eine Beihilfe im Sinne des
„Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt für ihre Einstufung als „staatliche Mittel“ der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen […]. (EuGH, Urt. v. 28.03.2019 – C-405/16, Rn. 57)
„Insbesondere bedeutet der Umstand, dass die Gelder aus der EEG-Umlage nach den Bestimmungen des EEG 2012 allein zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung verwendet werden, nicht, dass der Staat im Sinne der […] angeführten Rechtsprechung darüber verfügen kann. Dieser gesetzliche Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Gelder aus der EEG-Umlage spricht mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h. keine andere als die im EEG 2012 vorgesehene Verwendung beschließen konnte.“ (EuGH, Urt. v. 28.03.2019 – C-405/16, Rn. 76)
Zudem können nach Auffassung des EuGH auch die von den Energieerzeugern der Erneuerbaren Energien erwirtschaften Gewinne aufgrund der gesetzlicher Förderung nicht als „Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel“ angesehen werden, die mit einer Abgabe seitens der Verbraucher gleichgestellt werden können und demnach eine staatliche Beihilfe darstellen.
Blick in die Glaskugel – Wie geht es weiter?
Das Urteil selbst hat zunächst nur Auswirkungen für das EEG 2012 und den dort streitigen Sachverhalt der Befreiung stromintensiver Unternehmen. Die grundsätzlichen Auswirkungen auf die Förderung erneuerbarer Energien dürften aber viel weitreichender sein. Dafür spricht vor allem, dass sich das Umlagesystem seit dem EEG 1012 nicht geändert hat. Viele gesetzliche Neuregelungen der vergangenen Jahre hat der Gesetzgeber mit einem Verweis auf die geltenden Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) der EU-Kommission begründet und sich einer Sachdiskussion regelmäßig entzogen. Dies betrifft beispielsweise das Ausschreibungssystem, Vergütungskürzungen bei negativen Strompreisen und auch die mit dem EEG 2014 eingeführte EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger. Mit der Entscheidung des EuGH erhält der deutsche Gesetzgeber nunmehr einen erheblichen Handlungsspielraum zurück. Wie er diesen konkret ausgestalten wird, lässt sich derzeit freilich noch nicht prognostizieren. Es steht aber zu erwarten, dass entsprechende Interessenverbände in den kommenden Monaten Druck auf den Gesetzgeber ausüben werden, unliebsame oder zu komplex geratene Regelungen zurückzunehmen oder zu entschärfen.