04.10.2018

Funknavigation und Windenergienutzung (ER 5/2016)

Anwendung des § 18a LuftVG im Lichte der jüngsten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Funknavigation)

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 07.04.2016 (die Entscheidung ist hier abrufbar) scheint den vorläufigen Schlusspunkt in einem zum Teil heftig umstrittenen Diskurs zwischen Windenergienutzung und Flugsicherung durch Drehfunkfeuer zu setzen, der seitens der Rechtsprechung seinen Anfang vor allem in der Ausgangsentscheidung zum bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Hannover und die Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg nahm. Auf den ersten Blick scheinen nunmehr zahlreiche der seitdem kontrovers diskutierten Problempunkte im Zusammenhang mit der Anwendung des § 18a LuftVG im Spannungsfeld zwischen Windenergieprivilegierung und Flugsicherungsbedürfnis geklärt zu sein. Bei näherer Betrachtung der nun vorliegenden Urteilsgründe relativiert sich dieser Eindruck jedoch.

Als eindeutig geklärt dürfte zunächst die Frage nach der Rechtsnatur der „Entscheidung“ des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) nach § 18a Abs. 1 LuftVG gelten: Zu Recht verweist das BVerwG auf den vom Gesetz vorgeschriebenen behördlichen Ablauf, der eine Übermittlung der Entscheidung allein an die Luftfahrtbehörde des betreffenden Bundeslandes vorsah und leitet daraus das Fehlen einer für einen Verwaltungsakt zwingend erforderlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen ab. Dementsprechend geht das BVerwG zutreffend davon aus, dass die Einlegung eines die „Bestandskraft“ (die ja mangels Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht eintreten kann) hindernden, isoliert gegen die Entscheidung nach § 18a LuftVG gerichteten Rechtsbehelfs nicht erforderlich ist. […]

Der Beitrag ist erschienen in der ER 5/2016, S. 202 – 208 und hier im Volltext abrufbar.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap