Gibt es ein Leben nach dem EEG? (ER 1 und 2/2019)
Nähert sich das Ende des vom EEG vorgegebenen gesetzlichen 20-jährigen Vergütungszeitraums, dann stehen die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien geradezu zwangsläufig vor der Frage: Wie geht es weiter nach Auslaufen der EEG-Förderung?
Anlagenbetrieb ohne EEG – ein weites Feld …
Die Alternativen liegen hierbei gleichsam auf der Hand: Weiterbetrieb, Abriss oder Repowering. Untersuchungen und Ideen zu den sich bietenden Optionen gibt es denn auch in großer Zahl. Allein eine belastbare juristische Aufarbeitung hat bislang nicht stattgefunden. Aus diesem Grunde haben unsere Anwälte zu diesem äußerst vielschichtigen und die Branche derzeit heftig umtreibenden Thema die wesentlichen Aspekte einmal zivil-, energie- und verwaltungsrechtlich aufgearbitet und juristisch beleuchtet. Der Beitrag wurde in zwei Teile unterteilt. Der nun in der ER 02/2019 erschienene zweite Teil befasst sich mit dem Repowering von Windenergieanlagen nach Ablauf der EEG-Förderdauer.
Teil 1 – Weiterbetrieb
Der erste Teil, erschienen in der ER 01/2019, widmete sich der nicht zu vernachlässigenden Option Weiterbetrieb …
„Die (proaktive) Förderung von Erneuerbaren Energien kann in Deutschland mittlerweile auf stattliche 28 Jahre zurückblicken. Insbesondere mit Schaffung des ersten Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 (EEG) erhielt der Ausbau der Erneuerbaren Energien eine regelrechte Initialzündung, die zur weltweit beispiellosen Entwicklung einer ganzen Branche führte. Hintergrund dieser Entwicklung war vor allem die Schaffung gesetzlicher Ansprüche auf Anschluss, Abnahme und Vergütung, die den Anlagenbetreibern weitgehende Investitions- und Planungssicherheit verschafften. Nicht zuletzt deshalb stellt sich die Frage: Geht es ohne das EEG weiter? Und wenn ja, wie?“ […]
Den ganzen Beitrag lesen Sie hier in der neuen ER 01/2019.
Teil 2- Repowering
In Teil 2 werden die wesentlichen Aspekte eines Repowering beleuchet …
„Gesetzlich ist das Repowering im deutschen Recht nicht bzw. nur vereinzelt definiert. Es wird jedoch mittlerweile in fast allen Regi-onalplänen sowie in einigen landesrechtlichen Bestimmungen begrifflich vorausgesetzt.3 Vom allgemeinen Sprachgebrauch her wird unter Repowering im Deutschen sinngemäß die ,Kraftwerkserneuerung‘ verstanden. Es ist dabei jedoch von bloßen Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen, die beispielsweise durch den Verschleiß einzelner Anlagenteile bedingt sind, abzugrenzen.“ […]
Den ganzen Beitrag lesen Sie hier in der neuen ER 02/2019.
Umfassende Beratung ist essentiell
Auch jenseits akademischer Erwägungen zeigt die tägliche Beratungspraxis, dass sich die Betreiber von Windenergieanlagen auf das anstehende Auslaufen der EEG-Förderung vieler Anlagen gut vorbereiten müssen. Schnell kann die falsche Entscheidung nämlich teuer werden. Umfassender Rechtsrat ist daher unbedingt angezeigt. Bei Fragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.