04.10.2018

Hürden für die Windenergie – Voraussetzungen für eine UVP-Prüfung (ZUR 11/2016)

Die Rechtsprechung konkretisiert die Voraussetzungen für die UVP-Prüfung

Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP im Genehmigungsverfahren von Windenergievorhaben mit Anlagen von über 50 Metern Gesamthöhe besteht gem. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6 der Anlage 1 des UVPG in Abhängigkeit von der Größe der damit geschaffenen Windfarm. Windfarmen mit mindestens 20 Anlagen sind stets UVP-pflichtig, Nr. 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG, für Windfarmen von sechs bis 19 WEA entscheidet über die UVP-Pflicht eine allgemeine Vorprüfung (Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG), bei drei bis fünf Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG).s Die Pflicht zur Durchführung einer UVP von WEA hängt damit maßgeblich von dem Begriff der „Windfarm“ ab. Dieser Gesetzesbegriff wirft dort Schwierigkeiten auf, wo ein Windenergievorhaben in räumlicher Hinsicht mit anderen bereits vorhandenen oder neu geplanten WEA zusammentrifft.

Eine weitere aktuelle Problematik knüpft an die standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG an. Ob im Anschluss an die Vorprüfung eine UVP durchzuführen ist, hängt gem. § 3c Satz 1, 2 UVPG davon ab, oh von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, wurde von der Rechtsprechung jüngst hinsichtlich unterschiedlicher Fallgruppen geklärt. […]

Der von Dr. Dana Kupke zusammen mit Charlotte Margaard verfasste Beitrag erschien in der ZUR 11/2016, S. 598 – 605 und ist hier im Volltext abrufbar.

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