02.04.2019

Kommunalrechtsänderungsgesetz – Liberalisierung der gemeindewirtschaftlichen Betätigung in Sachsen

Am 01.04.2019 erfolgte im Sächsischen Landtag die öffentliche Anhörung zu einem Gesetzesentwurf („Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomÄndG“) der Fraktionen SPD und CDU. Der Entwurf strebt u.a. eine deutliche Liberalisierung des kommunalen Wirtschaftsrechts in Sachsen an. Neben Fragen des Gesamtabschlusses einer Gemeinde stehen daher vor allem Regelungen zur privilegierten Beteiligung an kommunalen Versorgungsunternehmen im Vordergrund. Insbesondere § 97 SächsGemO wird in Nachbildung des zu streichenden, bisherigen § 94a Abs.5 SächsGemO neu gefasst.

Lockerung der gemeindewirtschaftlichen Grundsätze

Kern der Änderung ist die Privilegierung von mittelbaren Beteiligungen einer Gemeinde. Während die Gemeinde bei unmittelbaren Beteiligungen an einem eigenen Versorgungsunternehmen wie bisher auch den gemeindewirtschaftlichen Grundsätzen – insbesondere der sog. „kommunalrechtlichen Schrankentrias“ – unterworfen bleibt, gilt dies nicht für die mittelbare Beteiligung an einer privilegierten Auswahl an anderen kommunalen Versorgungsunternehmen. Dabei wird eine „mittelbare Beteiligung“ durch das Gesetz solcherart definiert, dass eine Beteiligung nicht durch die betreffende Gemeinde selbst, sondern über ein kommunales Versorgungsunternehmen erfolgt, an dem die Gemeinde wiederum unmittelbar beteiligt ist.  Während sich das Verhältnis der Gemeinde zum Versorgungsunternehmen weiterhin nach den gemeindewirtschaftlichen Grundsätzen richtet (§ 97 Abs.2 des Entwurfs), richtet sich das Verhältnis zwischen eigenem kommunalen Versorgungsunternehmen und „anderem kommunalen Versorgungsunternehmen“ nach den Regelungen des Privatrechts.

Erweiterung des Kreises privilegierter kommunaler Umternehmungen

Rechtlich wird diese Liberalisierung, die letztlich auf einer Linie mit zurückliegenden Reformen auch in anderen Bundesländern liegt, eingeschränkt: Die Privilegierung ist nur auf kommunale Unternehmen aus den Bereichen Strom-, Gas-, Wärme- und (insoweit neu) Wasserversorgung sowie Telekommunikation anwendbar.

Vorläufige Bewertung

Grundsätzlich ist eine Liberalisierung der Gemeindebeteiligungsmöglichkeiten auch und gerade im Bereich der Daseinsvorsorge in Sachsen überfällig. Ob der vorliegende Gesetzesentwurf tatsächlich so weit reicht, wie es auf den ersten Anschein wirkt, wird indes nicht ganz deutlich. So bleibt etwa unklar, ob auch eine mittelbare Beteiligung an einer rein wirtschaftlichen Tätigkeit ohne konkreten Bezug zur Daseinsvorsorge einer oder mehrerer Gemeinden möglich sein soll oder nicht. Faktisch dürfte die tatsächliche Liberalisierung der Unternehmensbeteiligung sächsischer Gemeinden bei Überschreitung der Landesgrenzen zudem auch von der Liberalität anderer Landesgemeindeordnungen abhängen. Eine Beteiligung im Ausland unterliegt nach dem Gesetzesentwurf immer den Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob – und wenn ja, in welcher Form – der bisherige Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren abschließt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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