04.10.2018

Energiegenossenschaften im Konfliktfeld EEG und KAGB (ER 2/2015)

EEG 2014 – was ist der Privilegierungstatbestand im KAGB für Energiegenossenschaften jetzt noch wert?

Durch das Inkrafttreten des KAGB im Jahre 2013 hat sich die Rechtslage für Energiegenossenschaften wesentlich geändert und verkompliziert. Mit dem EEG 2014 hat sich die Situation weiter verschärft. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst kurz dar, unter welchen Voraussetzungen eine Energiegenossenschaft in den Anwendungsbereich des KAGB und des dortigen  Privilegierungstatbestandes (§ 2 Abs. 4b) fällt und beleuchtet sodann das rechtliche Spannungsfeld zwischen dem EEG 2014 und § 2 Abs. 4b KAGB.

Am 22.07.2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Hiermit wurde insbesondere die europäische AIFMRichtlinie in deutsches Recht umgesetzt; zugleich wurde hierdurch das Investmentgesetz abgelöst und außer Kraft gesetzt. Gesetzgeberisches Ziel war es, mit dem KAGB „ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager zu schaffen (…)“. Außerdem sollte hierdurch insbesondere „der Anlegerschutz einen einheitlichen hohen Standard erreichen.“ Sprichwörtlich im letzten Moment wurde mit § 2 Abs. 4b ein auf Energiegenossenschaften zugeschnittener Privilegierungstatbestand in das KAGB aufgenommen. Diese Vorschrift bewirkt, dass auf Energiegenossenschaften, die in den Anwendungsbereich des KAGB fallen, nur einige bestimmte Regelungen dieses Gesetzes Anwendung finden – dies gilt allerdings nur dann, wenn sie sämtliche Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes erfüllen. […]

Der Beitrag erschien in der ER 2/2015, S. 50 – 55 und ist im Volltext hier abrufbar.

 

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