25.06.2021

Update: Marktstammdatenregister – Gesetzgeber verlängert Registrierungsfrist für Bestandsanlagen

Im Zuge der auf den letzten Metern der aktuellen Legislaturperiode beschlossenen umfangreichen Gesetzespakete zum Klimaschutz (wir berichteten hier und hier) hat der Gesetzgeber auch eine Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung auf den Weg gebracht (abrufbar hier). In diesem Zuge wurde die Registrierungsfrist für Bestandsanlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden sind, verlängert. Nach dem neuen § 5 Abs. 5 MastRV können diese Anlagen nun noch bis zum 30.09.2021 registriert werden, ohne nachteilige Vergütungsfolgen fürchten zu müssen. Hintergrund der Fristverlängerung: Trotz Ablaufs der zweijährigen Übergangsfrist sind noch immer über 100.000 Anlagen nicht ordnungsgemäß registriert.

Meldung vom 15.12.2020

Update: Marktstammdatenregister – Meldefrist für Bestandsanlagen endet am 31.01.2021!

Nach anfänglichen Startschwierigkeiten kann das Marktstammdatenregister inzwischen auf fast zwei Jahre Betrieb zurückblicken. Über 1,8 Millionen Stromerzeugungseinheiten sind dort aktuell registriert. Doch noch immer fehlen viele Bestandsanlagen. Die Bundesnetzagentur schätzt, dass allein bis zu 300.000 Solaranlagen die Registrierungsfrist verpassen könnten (siehe hier).

Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb genommen wurden, endet am 31.01.2021 nun eine zweijährige Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Anlagen unabhängig von ihrem Inbetriebnahmezeitpunkt registriert sein. Anderenfalls drohen Vergütungseinbußen – im schlimmsten Fall eine Reduzierung der finanziellen Förderung auf null, bis die Meldung ordnungsgemäß nachgeholt wird. Zwar mildert sich diese Rechtsfolge auf eine Vergütungskürzung um 20 % ab, wenn der Anlagenbetreiber bis zum 28.02. des Folgejahres die vorgeschriebene Jahresmeldung an den Netzbetreiber vornimmt. Bis jedoch feststeht, ob die Jahresmeldung fristgerecht abgegeben wird, bleibt es zunächst beim vollständigen Vergütungswegfall. Es ist daher zu befürchten, dass die Netzbetreiber sämtliche Zahlungen vorerst einstellen, sollte die Registrierung innerhalb der Übergangsfrist unterbleiben.

Die Bundesnetzagentur weist auf der Website zum Marktstammdatenregister bereits jetzt auf eine erhöhte Nachfrage mit Blick auf die ablaufende Übergangsfrist hin und kündigt eine verzögerte Bearbeitung an. Betroffene Betreiber sollten daher umgehend tätig werden, um Vergütungseinbußen zu vermeiden!

Meldung vom 31.01.2019

Mit einer Verzögerung von mehr als 18 Monaten ist das Marktstammdatenregister am 31.01.2019 an den Start gegangen. Künftig müssen sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarktes – einschließlich der Betreiber von Erzeugungsanlagen und Speichern – sich und ihre Anlagen über ein Webportal bei der Bundesnetzagentur registrieren. Das Marktstammdatenregister löst für Erneuerbare-Energien-Anlagen das Anlagenregister endgültig ab, welches ebenfalls die Bundesnetzagentur führte.

Meldepflichten aus Marktstammdatenregister-Verordnung

Grundlage hierfür ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), die bereits zum 01.07.2017 in Kraft getreten ist. Sie verpflichtet unter anderem sämtliche Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen, diese bei Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister zu registrieren. Soweit Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind, ist überdies auch die erteilte Genehmigung zu registrieren. Die Frist hierfür beträgt jeweils einen Monat ab Eintritt des registrierungspflichtigen Ereignisses. Anders als noch im Anlagenregister, sind hiervon auch sämtliche Bestandsanlagen erfasst. Betroffen sind insbesondere Betreiber, die noch keine Daten zum Anlagenregister melden mussten und daher bisher nirgends erfasst sind.

Übergangsfristen durch verzögerten Start des Webportals

Ursprünglich war vorgesehen, dass das Webportal zeitgleich mit dem Inkrafttreten der MaStRV den Betrieb aufnimmt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere mit Blick auf die Benutzerfreundlichkeit des Portals, musste der Start mehrmals verschoben werden. Zunächst sollte das Portal im Herbst 2017 zur Verfügung stehen, dann Ende 2018 und schließlich am 31.01.2019. Während dieser Zeit neu in Betrieb genommene EEG-Anlagen mussten die Meldung zunächst weiterhin über das Anlagenregister vornehmen. Bestandsanlagen konnten noch nicht gemeldet werden. Diese Meldungen sind jetzt nachzuholen.

Um einen übermäßigen Ansturm auf das Marktstammdatenregister in den ersten Wochen und Monaten zu vermeiden, wurden Ende 2018 Übergangsfristen in die MaStRV aufgenommen. So müssen Betreiber von Bestandsanlagen, die bisher nicht meldepflichtig waren, die erforderlichen Daten innerhalb von 24 Kalendermonaten ab dem Start des Webportals nachmelden. Letzter Termin für die Meldung ist also der 31.01.2021. Leistungsänderungen von Neu- oder Bestandsanlagen seit dem 01.07.2017 müssen innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten, also bis zum 31.07.2019 registriert werden.

Vergütungskürzung vermeiden

Gerade Bestandsanlagenbetreiber sollten diese Fristen im Auge behalten. Bei verspäteter Registrierung droht eine Reduzierung der finanziellen Förderung um mindestens 20 %, bei versäumter Jahresmeldung an den Netzbetreiber sogar bis auf Null. Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur verspätete oder fehlerhafte Meldungen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ahnden. Alle Markteilnehmer, insbesondere Betrieber von Bestandsanlagen, sollten die Fristen daher genau im Blick haben und gegebenenfalls Rechtsrat einholen.

 

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