20.10.2018

Militärischer Flugbetrieb – Einwände der Bundeswehr rechtmäßig?

Militärischer Flugbetrieb führt oft zu Konflikten mit Windenergieprojekten. Genehmigungsantragsteller, die sich bislang Einwänden der Bundeswehr gegenüber sehen, könnten dennoch eine Realisierungschance bekommen.

OVG Lüneburg

Bereits 2016 hatte das OVG Lüneburg (das Urteil finden Sie hier) zu einem Fliegerhorst Nordholz festgestellt, dass es der Liegenschaft am notwendigen Gestattungszustand fehlt. Auch eine Genehmigungsfiktion nach § 71 LuftVG komme nicht in Betracht, weil der Flugplatz nicht bis zum Stichtag angelegt war.

Mögliche Folgen

Dieses Manko könnte auf weitere Flugplätze der Bundeswehr zutreffen. Die Folgen könnten möglicherweise weitreichend sein. Denn ohne Genehmigung dürfte auch die Rechtmäßigkeit des von den entsprechenden Flugplätzen ausgehenden Flugbetriebs erheblichen rechtlichen Zweifeln unterliegen. Darauf gestützte Einwände der Bundeswehr gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen sind möglicherweise nicht tragfähig weil es an der Schutzwürdigkeit der geltend gemachten flugbetrieblichen Einwände der Bundeswehr fehlen könnte. Auch ein Nachholen der Genehmigung für einen militräischen Flugplatz dürfte in Zeiten von UVPG und UmwRG schwierig sein. Gerade das oben genannte Urteil des OVG Lüneburg griff die Frage UVPG-Konformität des militräischen Flugbetriebs auf. Es wies darauf hin, dass angesichts der Lärmauswirkungen solcher Flugplätze die das UVP-Recht entsprechend zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch in sog. Anzeigeverfahren der Bundeswehr.

Fazit

Wird von Seiten der Bundeswehr gegen Windenergieprojekte militärischer Flugbetrieb eingewandt, lohnt es sich genauer hinzusehen.

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