04.10.2018

Nacherhebung der EEG-Umlage (ER 05/2017)

Mein Strom, dein Strom und keiner zahlt die Zeche?

Die Vorzüge eines Eigenverbrauchs von Strom sind weithin bekannt. Das gilt aber offenbar nicht im gleichen Maße auch für die Voraussetzungen, unter denen ein Stromverbrauch unter den Begriff Eigenverbrauch fällt. In der Praxis firmieren daher eine ganze Reihe von dezentralen Versorgungskonzepten als Eigenverbrauch, die es bei Lichte betrachtet gar nicht sind. Dies wiederum ruft in letzter Zeit vermehrt die Übertragungsnetzbetreiber auf den Plan, welche nun für nicht unerhebliche Zeiträume die EEG-Umlage nachfordern. Der rechtliche Rahmen hierfür ist bislang jedoch kaum abgesteckt.

Viele Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen sehen sich derzeit erstmals mit einer drohenden Nacherhebung der EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber konfrontiert. Auslöser hierfür ist eine neue Meldepflicht für Eigenversorger: Gemäß § 74a Abs. 1 EEG 2017 müssen künftig alle Eigenversorger eine sog. Basisdatenmeldung an den Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, übermitteln. Neben der installierten Leistung der selbstbetriebenen Stromerzeugungsanlage umfassen die Basisdaten insbesondere auch die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt (§ 74a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2017).

Vor diesem Hintergrund stehen zahlreiche Anlagenbetreiber vor der Frage, ob und vor allem mit welchem Inhalt sie eine Meldung an den Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber abgeben müssen. In vielen Fällen geht es dabei um die ganz grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine privilegierte Eigenversorgung vorliegt. Kernproblem ist stets die erforderliche Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher: Zahlreiche Konzepte, die in den vergangenen Jahren als Eigenverbrauchskonzepte ohne Abführung der EEG-Umlage gelebt wurden, stellen sich bei näherer Betrachtung als Stromlieferung an Dritte dar.

In der Septemberausgabe 2017 der ER widmen sich unsere Anwälte Dr. Christoph Richter und Dr. Manuela Herms der Nacherhebung der EEG-Umlage und den hiermit verbundenen Problemfeldern, zu denen bislang kaum Rechtsprechung und auch nur wenig Literatur vorhanden ist, die aber vor allem wirtschaftlich gesehen von erheblicher Bedeutung sein können.

Der Volltext des Beitrages ist hier abrufbar.

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