20.11.2023

Wärmeplanungsgesetz – Neue Privilegierungstatbestände für Biomassenutzung im Außenbereich

Der Bundestag hat am 17.11.2023 mit dem „Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung“ (Wärmeplanungsgesetz) u.a. neue Privilegierungstatbestände für Biomassenutzung im Außenbereich beschlossen. Angesichts der aktuellen energiepolitischen Herausforderungen will der Gesetzgeber die energetische Nutzung von Biomasse im Außenbereich nach § 35 BauGB planungsrechtlich erleichtern, so die Gesetzesbegründung. Hierzu führt § 246d BauGB neue Privilegierungstatbestände ein, die neben dem § 35 Absatz 1 BauGB Anwendung finden.

Zunächst privilegiert das Gesetz Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen von bestehenden – noch vor 2013 privilegiert errichteten – gewerblichen Tierhaltungsbetrieben. Die Neuregelung erweitert zudem den Kreis möglicher Herkunftsbetriebe auf bestehende Betriebe aller Art in einem Umkreis von 50 Kilometern.

Privilegiert sind künftig zudem Vorhaben, „die der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan, einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz dienen„. Voraussetzung ist, dass die Vorhaben in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang“ mit einer zulässigerweise nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB errichteten Biomassenlage stehen und keine größere Grundfläche in Anspruch nehmen als diese selbst.

Ebenso sind Blockheizkraftwerke privilegiert zulässig, „die der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dienen“.  Diese BHKWs müssen zunächst gleichermaßen in räumlichen-funktionalem Zusammenhang mit der Hauptanlage stehen. Der Gesetzgeber betont in den Gesetzesmaterialien, der Begriff der räumlichen Nähe der mit Wärme versorgten Gebäude lasse „sich nicht abstrakt festlegen, sollte aber im Interesse des Außenbereichsschutz enger verstanden werden als das Merkmal der „nahegelegenen Betriebe“. Denn für die Wärmeversorgung seien zusätzliche bauliche Maßnahmen, etwa in Form von Leitungen erforderlich.

Diese Neuerungen treten am 01. Januar 2024 in Kraft und sind befristet bis zum 31. Dezember 2028. D.h. die neuen Privilegierungstatbestände gelten für Biomassenutzung im Außenbereich, wenn die Anträge dafür bis dahin bei der zuständigen Behörde eingehen.

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