10.07.2020

Update: Neue Übergangsregelung zur „10H-Regelung“

Der Bayerische Landtag hat diese Woche nun die neue Übergangsregelung zur „10H-Regelung“ beschlossen. Damit dürfte zahlreichen Windenergievorhaben, für die zwischenzeitlich eine Umplanung auf einen anderen Anlagentyp notwendig wurde, das Aus drohen. Denn bei Umplanungen könnte nach Auffassung des VGH München die 10H-Regelung greifen – trotz Antragsvollständigkeit zum Stichtag 04.02.2014. Umplanungen auf nicht abstandsgerechten Standorten ließen sich damit nicht realisieren. Diesem Misstand wollte der bayerische Gesetzgeber aber offenbar nicht wirksam begegnen. Mit dem neuen § 83 BayBO sollen von der 10H-Regelung nur Umplanungen ausgenommen werden, mit denen eine „geringfügig höhere“ Gesamthöhe einhergeht. Nach der Gesetzesbegründung soll allenfalls eine Erhöhung um 1,5m noch „vertretbar“ sein. Der praktische Anwendungsbereich der Neuerung ist schon deshalb vernachlässigbar.

Meldung vom 03.06.2020

Bayern plant eine neue Übergangsregelung zur „10H-Regelung“ und hierfür eine Neufassung des § 83 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung. Bislang mussten Vorhaben dann nicht die 10H-Regelung beachten, wenn bis zum 14.02.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag. Dieses „Privileg“ droht Genehmigungsinhabern aber verloren zu gehen, wenn sich diese Klageverfahren ausgesetzt sehen, die sich so lange hinziehen, bis der genehmigte Anlagentyp nicht mehr verfügbar oder wirtschaftlich ist. Die dann erforderliche Umplanung könnte dann erneut eine Baugenehmigungspflicht oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG auslösen. Dort wäre dann jedenfalls nach Auffassung des VGH München selbst bei gleichem Standort die Einhaltung der 10H-Regelung zu prüfen. Bei nicht abstandsgerechten Vorhaben wäre sie natürlich dann zu verneinen. Die einmal mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand erreichte Genehmigungsfähigkeit und Genehmigungserteilung würde damit zunichte gemacht.

Diesen Missstand versucht man in Bayern nun zu beheben. Künftig soll die 10H-Regelung auch dann keine Anwendung finden, wenn die Anlage „am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe statt einer anderen Anlage errichtet wurde“. Die ersetzte Anlage muss aber gleichzeitig „mit Ablauf des 20.11.2014 zwar noch nicht errichtet aber entweder bereits genehmigt oder nach Nr. 1 genehmigungsfähig“ gewesen sein.

Anwendungsbereich der neuen Übergangsregelung zur 10H-Regelung gering

Ob Bayern damit das praktische Problem aber wirklich lösen wird, scheint zweifelhaft. Denn die beabsichtigte Übergangsregelung soll von vornherein nur „Umplanungen“ von bereits errichteten Anlagen erfassen. Umplanungen von noch nicht errichteten Anlagen – wohl die Mehrheit der Fälle –  sollen also gar nicht in den Genuss der neuen Übergangsregelung kommen. Schon deshalb wird diese nicht flächendeckend Anwendung finden können. Äußerst unklar, jedenfalls unglücklich formuliert erscheint die Voraussetzung, dass der ursprüngliche Anlagentyp am 20.11.2014 „nach Nr. 1 genehmigungsfähig“ gewesen sein muss. Will der Gesetzgeber damit nur klarstellen, dass eine einmal am 04.02.2014 mittels vollständigem Antrag erreichte bauordnungsrechtliche Zulässigkeit erhalten bleiben soll? Oder soll die 10H-Regel nur dann für Umplanungen unbeachtlich sein, wenn der ursprüngliche Genehmigungsantrag am Stichtag 20.11.2014 nicht nur vollständig, sondern auch materiell genehmigungsfähig, also genehmigungsreif gewesen war? Im letzteren Fall würde sich der Anwendungsbereich der geplanten Übergangsregelung nochmal erheblich reduzieren.

Daher gewinnt man bei genauerer Betrachtung den Eindruck, dass nur ein „Papiertiger“ geschaffen werden könnte.

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