OVG Bautzen: Reine Freihalteplanung stellt Negativplanung dar!
Mit seinem Beschluss vom 10.11.2021 hat das OVG Bautzen (1 B 118/21) eine Veränderungssperre außer Vollzug gesetzt. Der alleinige Zweck der durch diese Veränderungssperre gesicherten Planung der Gemeinde bestand darin, Flächen von der Bebauung freizuhalten. Damit konnte auch das Genehmigungsverfahren für ein Windenergievorhaben nicht abgeschlossen werden.
Sachverhalt – reine Freihalteplanung
Eine sächsische Gemeinde leitete ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ein. Das Ziel der Planung sollte sein, den Blick in die freie Landschaft und die vermeintlich bestehende Sichtbeziehung zu schützen. Dazu sollten bis auf wenige kleine Waldflächen innerhalb des Planungsgebietes die restlichen Flächen komplett von der Bebauung freigehalten und als landwirtschaftliche Flächen festgesetzt werden. Inmitten der Planungsfläche sollte jedoch dennoch ein Wasserhochbehälter errichtet werden.
Das OVG Bautzen hat bereits mit seinem früheren Eilbeschluss die Planung der Gemeinde kritisiert und sie für den Erlass einer Veränderungssperre für nicht hinreichend konkret gehalten. Schon mit diesem Beschluss war die Veränderungssperre in ihrer ursprünglichen Fassung außer Vollzug gesetzt. In einem ergänzenden Verfahren hat die Gemeinde versucht, die Planungskonkretisierung nachzuholen und hat anschließend einen sog. Abänderungsantrag beim OVG eingereicht.
Entscheidungsgründe – Negativplanung
Das Abänderungsverfahren hat jedoch das von der Gemeinde erwünschte Ergebnis nicht erbracht. Unter Berücksichtigung der erfolgten Planungskonkretisierungen kam das OVG Bautzen zum Ergebnis, dass die Bauleitplanung der Gemeinde sich als rechtswidrig erweisen wird.
Das OVG Bautzen hebt in seinem Beschluss vom 10.11.2021 hervor, dass es sich um eine rechtswidrige Negativplanung handelt. Sie erschöpft sich allein darin, die Planungsfläche von jeglicher Bebauung freizuhalten. Damit wird deutlich, dass es der Gemeinde nicht um die erforderliche positive Zielsetzung der Förderung der Landwirtschaft, sondern um die negative Zielrichtung des Erreichens eines umfassenden Bauverbots geht.
Fazit
Eine Bauleitplanung, die allein dazu dient, andere Vorhaben „wegzuplanen“ ist rechtswidrig. Eine Veränderungssperre, die eine solche Planung sicherstellen soll, ist unwirksam.