15.11.2018

Platzrunde und Windenergieanlage

Viele Sichtflugplätze verfügen über eine sogenannte „Platzrunde“. Die Platzrunde dient dem geordneten An- und Abflug zu oder von Sichtflugplätzen. Da Flugzeuge beim Abfliegen der Platzrunde zum Landen oder Starten naturgemäß irgendwann in Bodennähe fliegen, kann es zu Konflikten mit nahestehenden Windenergieanlagen kommen. Unter anderem um diesen Konflikt zu entflechten, hat das Bundesverkehrsministerium 2012 die Grundsätze der NfL I 92/13 erlassen. Darin sind Abstände (400/850m) zum Verlauf einer Platzrunde definiert, die von Bauwerken idealerweise einzuhalten sind. Umstritten war und ist bislang die Verbindlichkeit dieser Grundsätze.

Das OVG Münster hat nun in seiner Entscheidung vom 01.03.2018 klargestellt, dass Windenergieanlagen luftverkehrsrechtlich auch dann zulässig sein können, wenn sie den Abstand zur Platzrunde eines Flugplatzes gemäß der NfL I 92/13 unterschreiten.

NfL I 92/13 nicht verbindlich

Die Abstände zu Platzrunden aus der NfL I 92/13 sind nämlich auch nach eigenem Verständnis nur „Soll-Vorschriften“. Außerdem fordert die Vorgabe in der NfL I 92/13 selbst eine „Einzelfallbeurteilung“. Generalisierende Bauverbote lassen sich diesen Abständen somit nicht entnehmen. Verbindlich ist deshalb allein der Sicherheitsmindestabstand von 150m für alle Flugphasen aus SERA.5005.

Turbulenzgutachten der FH Aachen nicht überzeugend

Weitergehende Abstandsforderungen lassen sich auch nicht überzeugend mit der vorgelegten Untersuchung der FH Aachen zu Nachlaufturbulenzen begründen. Diese Untersuchung weise zum Einen wissenschaftliche Mängel auf. Zum anderen komme sie allenfalls in Bezug auf Hängegleiter und bei Unterschreiten eines Abstandes von einem Rotordurchmesser zu Windenergieanlagen zu überzeugenden Annahmen. Hält das Luftfahrzeug hingegen mindestens zwei Rotordurchmesser Abstand ein, ist ein Vorbeiflug beherrschbar. Bezogen auf eine Platzrunde bedeutet das: Liegen Windenergieanlagen mehr als zwei Rotordurchmesser von der Platzrunde entfernt, ist nicht von Gefahren auszugehen.

Bestandssituation an der Platzrunde ist von Bedeutung

Schließlich kommt nach Meinung des OVG auch der Bestandssituation eine erhöhte Bedeutung zu. Wenn sich die Anlagen in die bestehende Hindernisstuation einfügen und keine gänzlich neue Gefährdungssituation hervorrufen, spricht dies eher für eine luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit.

Fazit für die Windenergie

Mit dieser Entscheidung erteilt das OVG Münster überzogenen luftverkehrechtlichen Abstandsforderungen an die Windenergie eine deutliche Absage. Es stärkt die Position von Windenergieprojekten im Umfeld von Sichtflugverfahren.

 

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