Planungsrecht

Im Planungsrecht umfassen unsere Tätigkeiten schwerpunktmäßig das Bauplanungsrecht, das Raumordnungsrecht sowie das Fachplanungsrecht.

Im Bereich des Bauplanungsrechts beraten wir private Investoren und Gemeinden bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen. Hiervon sind unter anderem Planungen für Vorhaben der Erneuerbaren Energien, des großflächigen Einzelhandels sowie die Entwicklung von Gewerbe- und Wohngebieten erfasst. Vielfach ist in diesem Zusammenhang die Vereinbarung städtebaulicher Verträge, z.B. für die Übernahme von Planungsleistungen, die Herstellung von Erschließungsanlagen, die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder die Gewährleistung planergänzender Gestaltungsmaßnahmen erforderlich bzw. zielführend, bei deren Erarbeitung und Verhandlung wir zur Verfügung stehen. Wir unterstützen zudem Grundstückseigentümer gegen unberechtigte Veränderungssperren und Zurückstellungen von Genehmigungsanträgen, helfen aber auch Gemeinden bei der Anwendung rechtmäßiger Plansicherungsmittel.

Bereits auf den vorgelagerten Ebenen der Regionalplanung und Flächennutzungsplanung fertigen wir Stellungnahmen für Eigentümer und Investoren, damit es den Planungsgebern ermöglicht wird, deren Bauabsichten in der Gesamtplanung verschiedener Raumnutzungen zu berücksichtigen und damit eine eventuelle notwendige gerichtliche Überprüfung entsprechender Pläne bestmöglich vorbereitet wird. Ebenso überprüfen wir im Auftrag von Privaten Planungskonzepte für die Flächennutzungs- und Regionalplanung und unterstützen Gemeinden bei der Erstellung von Planungskonzepten.

Im Bereich des Fachplanungsrechts, insbesondere für Straßen, Schienen, sowie Vorhaben des Luftverkehrs beraten und vertreten wir in erster Linie Eigentümer und sonstige Grundstücksberechtigte, die von den Vorhaben nachteilig betroffen werden. Diese förmlichen und komplexen Verfahren, meist in Form von Planfeststellungsverfahren, erfordern schon frühzeitig spezialisierte Kenntnisse des jeweiligen Verfahrensrechts und des zugrundeliegenden materiellen Rechts. Nur so können die Interessen der Betroffenen bestenfalls bereits im Planfeststellungsverfahren oder aber zumindest in einem notwendigen gerichtlichen Verfahren gegen die Planung bzw. in einem sich anschließenden Enteignungsverfahren angemessen gewahrt werden.

Ihre Ansprechpartner im Planungsrecht: Christian Falke, Dr. Dana Kupke, Helena Lajer, Peter Rauschenbach, Dr. Peter Sittig-Behm

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