07.10.2020

Regionalplan Uckermark-Barnim – Hinweise des OVG

Das OVG Berlin-Brandenburg hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zum Regionalplan Uckermark-Barnim veröffentlicht. Die richterlichen Hinweise haben einen Umfang, der einem Normenkontrollurteil gleichkommt.

Das Gericht erkennt vor allem formelle Mängel in den Auslegungsbekanntmachungen. Zudem hält es die Ausfertigung für fehlerhaft. Deutlich weniger Bedenken hat das Gericht hinsichtlich des Plankonzeptes. Nach Auffassung des Gerichts gibt der Regionalplan der Windenergie substanziell Raum. Der Planungsträger hatte hier maßgeblich auf das Verhältnis zwischen der Potenzialfläche und der Fläche der festgelegten Windeignungsgebiete abgestellt. Danach stehen 3,5 % der Potenzialflächen der Windenergie zur Verfügung. Dies sei nicht zu beanstanden.

Mängel will das Gericht im Wesentlichen nur im „harten“ Tabukriterium „Wasserschutzgebiete (Schutzzone II)“ sowie bezüglich des „weichen“ Tabukriteriums „200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha)“ erkennen, welche sich aber wohl nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben dürften.

Angesichts des Umfangs der richterlichen Hinweis ist im Falle eines Urteils ist damit zu rechnen, dass das Gericht den Regionalplan Uckermark-Barnim vollumfänglich für unwirksam erklärt.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap