Rekommunalisierung von Strom- und Gasnetzen (KommJur 1/2014)
Die Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen als Bestandteil einer dezentralen Energiewende beschäftigt derzeit eine Vielzahl von Kommunen. Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung zum Thema.
Eine Vielzahl von Konzessionsverträgen von Strom- und Gasnetzen laufen derzeit aus. Die Kommunen und Gemeinden sind im Rahmen ihres nach Art. 28 II GG garantierten Gestaltungsspielraums dazu berufen, durch den Abschluss eines Konzessionsvertrages für die örtlichen Gemeinschaft die Versorgung der Bevölkerung mit leitungsgebundener Energie zu gewährleisten. Für die Kommunen stellt sich mindestens alle 20 Jahre die Frage, durch wen die Versorgungsnetze zukünftig betrieben werden sollen. Der Gesetzgeber wollte durch die Begrenzung der Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre, einen freien Wettbewerb um die Versorgungsnetze schaffen. Damit wohnt dem nicht nur ein Recht zur Konzessionsvergabe sondern auch eine Pflicht der Gemeinde inne.
Hierbei stehen der Kommune unterschiedliche Möglichkeiten offen. Sie kann mit dem bisherigen Altkonzessionär den bestehenden Konzessionsvertrag verlängern oder im Rahmen eines Konzessionsverfahrens einen Dritten, d.h. einen Neukonzessionär, bestimmen, vgl. § 46 II 2 EnWG. Hierbei zeichnet sich der Trend ab, dass die Kommunen bestrebt sind, die örtlichen Verteilnetze durch Eigenbetriebe oder durch ggf. neu gegründete Stadtwerke als Neukonzessionär betreiben zu lassen ggf. zusammen mit einem strategischen privaten Partner (sog. Rekommunalisierung von Versorgungsnetzen).
Der von Dr. Christoph Richter und Florian Brahms verfasste Beitrag ist in der KommJur 1/2014, S. 6 – 13 erschienen und hier im Volltext abrufbar.