VGH Mannheim – Schlüssiges Planungskonzept für die Windenergie
Der VGH Mannheim musste kürzlich erneut feststellen, dass Gemeinden sich nach wie vor schwer tun, ein schlüssiges Planungskonzept für einen Flächennutzungsplan zur Steuerung der Windenergie zu erstellen. Nur auf Grundlage eines solchen Planungskonzeptes kann eine Gemeinde die Windenergienutzung über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf bestimmten Flächen konzentrieren und das übrige Gemeindegebiet freihalten. Hierzu muss sie anhand von „harten“ und „weichen“ Tabuflächen die für die Windenergienutzung geeigneten Gebiete identifieren. Dies war einer Gemeinde in Baden-Württemberg in mehrfacher Hinsicht nicht gelungen, sodass das Gericht den Flächennutzungsplan für unwirksam erklärte.
Kein schlüssiges Planungskonzept wegen fehlerhafter „harter“ Tabuzonen
Unter anderen hatte es die Gemeinde nicht geschafft, fehlerfrei einen „harten“ 700m-Abstand zu Siedlungen anzulegen. Sie hatte sich hierfür auf den Windenergieerlass Baden-Württemberg bezogen. Die dort genannten Abstände seien aber, so das Gericht, ausdrücklich als Vorsorgeabstände empfohlen, was einen „harten“, also abwägungslosen Ausschluss nicht rechtfertige.
Ebenso hatte die Gemeinde aus Sicht des VGH Mannheim fehlerhaft die Bauschutzzone eines Flugplatzes als harte Tabuzone ausgeschlossen. Diese sei jedoch nicht zwingend von Bebauung freizuhalten. Gleiches galt jedenfalls hier für die vom VGH betrachtete Kontrollzone des Flugplatzes. Dort hatte die Wehrbereichsverwaltung knapp ausgeführt, dass zwar Bedenken nach § 18a LuftVG im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtungen des Heeresflugplatzes bestünden. Erforderlich sei jedoch eine Einzelfallprüfung im Rahmen konkreter Planungen im Hinblick auf Position und Bauart der Anlage. Auf dieser Grundlage konnte die Gemeinde keine harte Tabuzone festlegen. Ebenso war für das Gericht nicht ersichtlich, dass eine Tiefflugtrasse von beiderseitig 1,5 km für die Hubschrauber der Heeresflieger der Windenergienutzung grundsätzlich entzogen ist. Anders als die Platzrunde eines Sonderlandeplatzes, diese könne als harter Tabubereich festgelegt werden.
Hingegen teilte das Gericht die Einschätzung der Gemeinde, dass Vorranggebiete für oberflächennahe Rohstoffe zwingend von
Bebauung freizuhalten seien. Es läge auf der Hand, dass in einem solchen Gebiet in Bereichen errichteter Windenergieanlagen
kein Abbau entsprechender Rohstoffe erfolgen könne. Selbst bei einer begrenzten Laufzeit von Windenergieanlagen von nur ca. 20 bis 25 Jahren, erwiesen sich beide Bodennutzungen als inkompatibel. Gerade bei einem sehr kleinen Vorranggebiet sei ein etwaiges „Ausweichen“ kaum möglich.
Prüfung des substanziell Raum Verschaffens nicht möglich
Das Gericht stellte noch zahlreiche weitere fehlerhafte „harte“ Ausschlusskriterien fest. Daher sah es sich am Ende zur Prüfung außerstande, ob die Gemeinde der Windenergie zumindest im Ergebnis substanziell Raum gegeben hatte. Zwar hatte sie letztlich ein Anteil von 4 % als Eignungsflächen festgelegt. Dies sei jedoch nicht aussagekräftig, weil die Gemeinde bereits auf der ersten Prüfungsebene die harten Tabubereiche aus mehreren Gründen fehlerhaft festgelegt hatte.
Dieses Urteil des VGH Mannheim steht in einer langen Reihe von Entscheidungen, die regelmäßig eines verdeutlichen: Wollen Gemeinden ein schlüssiges, „gerichtsfestes“ Planungskonzept für die Windenergie auf die Beine stellen, stehen sie vor einer erheblichen rechtlichen Herausforderung.