12.11.2019

Schwimmende PV-Anlagen als Teil der dezentralen Energieversorgung

In der täglichen Beratungspraxis zeigt sich , dass schwimmende PV-Anlagen einen bedeutenden Anteil an der dezentralen Energieversorgung einnehmen können. Dadurch lässt sich auch die ewig währende Diskussion um Flächenkonkurrenz und Bodenversiegelung entschärfen.

Schwimmende PV-Anlagen werden vorzugsweise im Süßwassersee (z.B. Baggersee) mit schwachen Strömungsverhältnissen installiert und über Taue im Boden verankert.

Rechtliche Rahmenbedingungen für schwimmende PV-Anlagen

Welche Seen bzw. Gewässer dabei tatsächlich in Frage kommen, ergibt sich letztlich aus den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Die zentralen Normen ergeben sich dabei aus den wasserrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und dem jeweiligen Landeswasserrecht.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind Anlagen in, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerverunreinigungen zu erwarten sind und die Unterhaltung des Gewässers nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Hierunter fallen all jene wahrnehmbaren Einrichtungen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und eine wasserwirtschaftliche Bedeutung haben. Möglicherweise kann das Anbringen einer solchen Anlage (durch die Verankerung im Boden) auch ein Gewässerausbau nach § 67 WHG im Sinne einer wesentlichen Umgestaltung sein.

Grundsätzlich sehen die jeweiligen Landeswassergesetze anknüpfend an § 36 WHG eine Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage in oberirdischen Gewässern vor. Im Einzelfall können darüber hinaus weitere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) erforderlich sein. Überdies können möglicherweise auch naturschutzrechtliche Belange betroffen sein, die dann einer entsprechenden Bewertung unterzogen werden müssen. Möglicherweise sind auch Nutzungsrechte an dem Gewässer in Form von Fischerei- oder Schifffahrtsrechten zu beachten.

Eigenbedarf oder EEG-Vergütung?

Häufiger Anwendungsfall für schwimmende PV-Anlagen ist die Eigenbedarfsdeckung (z.B. im Rahmen der Kiesgewinnung aus einem Baggersee).

Außerdem kann man den erzeugten Strom bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach dem EEG vergüten lassen. Hierfür kommt es aber ganz maßgeblich auf die Anlagengröße der jeweiligen PV-Anlage an. In diesem Zusammenhang hatte die Clearingstelle bereits im Jahr 2014 zu klären, ob für den Strom einer auf einem Baggersee schwimmenden PV-Anlage ein Anspruch auf die für Konversionsflächen erhöhte EEG Vergütung bestand. Mit Verweis auf den im konkreten Einzelfall noch aktiven Kiesabbau kann dieser Anspruch bejaht werden. Insbesondere, weil die durch den Kiesabbau eingetretene ökologische Belastung mangels Renaturierung noch fortgewirkt hat.

Ausblick

Perspektivisch können schwimmende PV-Anlagen eine wichtige Rolle für die dezentrale Energieversorgung einnehmen. Dadurch wird eine zusätzliche Versiegelung von Flächen an Land vermieden. Außerdem erfolgt die Installation dort, wo der Energiebedarf besonders hoch ist. Ob darüber hinaus eine Einspeisung in das öffentliche Netz möglich ist, muss anhand der Anlagengröße und des konkreten Einzelfalls bewertet werden.

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