08.02.2021

Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ist unwirksam

Der VGH Mannheim entschied mit Urteil vom 19.11.2020 (5 S 1107/18), dass die Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 09.12.2015 (Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“) unwirksam ist und gab damit dem Antrag einer Kommune statt. Das genannte Kapitel in der Teilfortschreibung wies Vorranggebiete für Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung aus.

1. Erforderlichkeit der Zugrundelegung einer tauglichen Referenz-Windenergieanlage

Der VGH Mannheim stellte in seinem Urteil fest, dass es für eine fehlerfreie Abwägung der Zugrundelegung einer für die Abwägung tauglichen Referenz-Windenergieanlage bedürfe. Nur so könne das Schutzgut der menschlichen Gesundheit im Hinblick auf die Lärmbelästigung ausreichend berücksichtigt werden.

Die zugrunde gelegte Referenzanlage müsse außerdem die zu erwartende technische Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Regionalplans berücksichtigen. Ansonsten eigne sich die Anlage nicht als Grundlage für Prognosen zur Lärmentwicklung. In der Folge könne hieraus auch kein Rückschluss auf die gebotenen Siedlungsabstände gezogen werden. Der Planungsträger solle sich an der durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen im Zeitpunkt der Abwägung orientieren.

2. Anzahl der Vorrangflächen ist das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt einer Abwägung

Daneben erkannte das Gericht einen weiteren Abwägungsfehler im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein . So könne die Anzahl der festzulegenden Vorrangflächen für die Windenergienutzung nicht Ausgangspunkt, sondern nur Ergebnis einer Abwägung sein. Es sei für jedes Vorranggebiet im Einzelfall festzustellen, ob das Interesse an der Windenergienutzung tatsächlich gegenüber den entgegenstehenden Interessen überwiegt.

3. Gesamtunwirksamkeit der Teilfortschreibung

Nach dem VGH Mannheim führen die Mängel der Abwägung zur Gesamtunwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans. Die Festlegung der Vorranggebiete sei das Gesamtergebnis der Abwägung. Eine Teilnichtigkeit würde daher zu einer Verfälschung des Planungskonzepts führen. Der Antragsgegner muss somit eine neue planerische Gesamtentscheidung treffen.

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