20.03.2019

Themen gehen nicht aus – „Trudelbetrieb“ ist kein Betrieb i.S.d. BImSchG

Das Verwaltungsgericht Oldenburg beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 02.10.2018 (12 B 2974/18) mit der Frage, ob der sog. „Trudelbetrieb“ einer Windenergieanlage einen „Betrieb“ i.S.d. BImSchG darstellt.

Kurz zum Sachverhalt

Eine sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt acht Windenergieanlagen wurde durch eine Naturschutzvereinigung angegriffen. In der Folge wurde durch das VG Oldenburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Naturschutzvereinigung wiederhergestellt (Beschl. v. 08.02.2018, Az.: 12 B 67/18). Dies hatte zur Folge, dass die Errichtung der genehmigten Windenergieanlagen nun bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Klage) nicht fortgesetzt werden darf und die bereits errichteten Windenergieanlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht betrieben werden können. Dementsprechend nahm der Betreiber die betreffenden Windenergieanlagen außer Betrieb. Eine vollständige Stillstellung/Arretierung der Anlagen erfolgte jedoch nicht. Die Anlagen befinden sich seitdem im sog. Trudelbetrieb.

Genau dagegen wendete sich die Naturschutzvereinigung mit ihrem neuen Eilantrag an das VG Oldenburg. Die Naturschutzvereinigung rügte, dass die Windenergieanlagen unter Missachtung der durch das VG erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrieben werden.

Definition des Betriebs i.S.v. BImSchG

Nach seiner Prüfung kam das VG Oldenburg zu dem Ergebnis, dass der beanstandete „Trudelbetrieb“ nicht als „Betrieb“ i.S.d. BImSchG einzustufen ist, sodass auch keine Missachtung des Beschlusses vom 08.02.2018 (12 B 67/18) stattfinde.

„Unter „Betrieb“ im Sinne des BImSchG ist die Nutzung der Anlage zu ihrem vorgegebenen Zweck zu verstehen. Dazu gehört bei Anlagen, die Güter erzeugen, in erster Linie die Produktion, also die Herstellung eines bestimmten Produktes, der eigentliche Produktionsvorgang, die Nutzung der Maschinen und Geräte, Art und Menge der Einsatzstoffe, der Zwischen-, Neben- und Endprodukte, der Hilfsmittel und der Energieträger (Dietlein in: Landmann/Rohmer UmweltR, BImSchG, § 4 Rn. 73 und § 8 Rn. 50).“

Trudelbetrieb – Maßnahme zur Prävention von Gefahren

Dagegen dient der „Trudelbetrieb“ der Windenergieanlagen lediglich der Prävention von Gefahren für die Standsicherheit und nicht der Nutzung der Anlagen zu ihrem vorgegebenen Zweck. Aus diesem Grund muss der Rotor der Windenergieanlage – nach Feststellung des Gerichts –  auch im „Nicht-Betrieb“ permanent trudeln, um eine Beschädigung der Anlage zu vermeiden und einen Lasteintrag zu verhindern. Die Windenergieanlage muss auch im Trudelbetrieb permanent nach dem Wind ausgerichtet werden. Sollte dies nicht geschehen, kann es durch Schräg-Anströmung zu Lastfällen kommen. Damit handelt es sich bei dem „Trudelbetrieb“ lediglich um Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Bauzustandes sowie der Standsicherheit, d.h. um Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.

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