26.10.2018

Unterstützung und Hürden für die Windabgabe

Das Windenergieunternehmen Windwärts Energie GmbH erklärte kürzlich seine Unterstützung für die sog. Windabgabe. Damit erfährt die Diskussion über die Möglichkeiten einer finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieprojekten neuen Schwung. Mit ihrer Unterstützung greift Windwärts einen Vorschlag der Agora Energiewende auf. Danach soll im EEG eine sog. Finanzierungssonderabgabe etabliert werden.

Zugutekommen soll die Sonderabgabe, die für alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen gelten soll, den Kommunen entsprechend ihres Gemeindegebietsanteils an einer Kreisfläche um die jeweilige Anlage, wobei der Radius des Kreises der x-fachen Gesamthöhe der Anlage entsprechen soll. Vorgesehen ist eine Einmalzahlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die sich aus einem „Höhenentgelt“ (in EUR/m der Gesamthöhe) und einem „Anlagenleistungsentgelt“ (in EUR/kW installierter Leistung) zusammensetzt. Die zusätzlich jeweils zum Jahresende fällig werdende laufende Zahlung soll sich wiederum aus dem „Höhenentgelt“ (in EUR/m der Gesamthöhe) und einem „Strommengenentgelt“ (in EUR/erzeugter kWh) zusammensetzen.

Ungeachtet der gesellschaftlichen Frage, ob sich mit dem Mittel der vorgesehenen Sonderabgabe tatsächliche eine lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen erreichen lassen wird, sind bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine solche Abgabe problematisch. Sonderabgaben mit Finanzierungszweck unterliegen engen Voraussetzungen, da sie die Ausnahme bleiben sollen. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Abgabe nur eine homogene Gruppe in Anspruch nehmen, die wegen ihrer spezifischen Sachnähe zu dem verfolgten Zweck eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt. Umgekehrt dürfen die erzielten Mittel auch nur gruppennützig, d.h. zweckgebunden verwendet werden.

Für die diskutierte Windabgabe ist es zweifelhaft, ob sich diese rechtlichen Voraussetzungen darstellen lassen. Zutreffend kritisch sieht beispielsweise die Stiftung Umweltenergierecht bereits die Frage, ob die Windenergieanlagenbetreiber überhaupt eine Finanzierungsverantwortung für die Akzeptanz der Anlagen trifft. Denn die Verantwortung für die Akzeptanz von gesetzgeberisch vorgezeichneten und behördlichen Zulassungsentscheidungen liegt im demokratischen Rechtsstaat jedenfalls nicht primär beim Genehmigungsinhaber. Dies bleibt zunächst eine öffentliche Aufgabe der Allgemeinheit, welche über ihre gewählten politischen Organe die demokratisch Entscheidung getroffen hat, dass die künftige Energieversorgung gerade auch auf Basis der Windenergie erfolgen soll. Die Betreiber von Windenergieanlagen können deshalb nicht als eine Art Anlass- oder Zustandsstörer betrachtet werden, die durch ihr Verhalten das Problem mangelnder Akzeptanz erst geschaffen haben und deshalb auch selbst dafür verantwortlich wären, diese sicherzustellen. Vor großen Herausforderungen wird der Gesetzgeber zudem bei der Absicherung der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung stehen.

Die rechtmäßige Einführung einer Windabgabe als Finanzierungssonderabgabe erscheint damit äußerst schwierig und in ihrem Gelingen zweifelhaft.

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