04.10.2018

Windenergie und Luftverkehr im Konflikt: Rückenwind für die Betreiber von Windenergieanlagen (REE 02/2014)

Rückenwind für die Betreiber von Windenergieanlagen!

Das Verhältnis zwischen Windenergienutzung und technischen Anlagen zur Flugsichcrung kann seit einigen Jahren als „aktueller Brennpunkt“ nicht nur im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen, sondern für die Umsetzung der Energiewende insgesamt angesehen werden. Konkret geht es um die Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit der Funktionsfähigkeit von Flugsicherungsanlagen. Neben Flugsicherungsradaranlagen bilden dabei insbesondere auch Funknavigationsanlagen reale Hindernisse für den weiteren Ausbau der  Windenergie. Das [nternetportal „Spiegel Online“ berichtete bereits im Oktober 2013 unter Berufung auf Zahlen des Bundesverbandes für Windenergie (BWE), dass allein durch Funknavigationsanlagen 3.500 MW Leistung „blockiert“ seien.

Vor dein Hintergrund dieser Kontliktlage mehrten sich in den letzten Jahren die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Antragstellern und der Flugsicherung. Dabei erfolgte die Rechtsprechungsentwicklung im der Widerstreit zwischen privilegierter Windenergienutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Flugsicherung nach C 18 a LuftVG bislang stringent und erreichte mit der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 5.2.2014 einen vorläufigen Kulminationspunkt. Die in der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fälle stehen exemplarisch für eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, in denen Windenergievorhaben an Einwänden der Flugsicherung im Gewand des materiellen Bauverbotes gemäß g 18 a LuftVG gescheitert sind bzw. zu scheitern drohten. Während in der Vergangenheit innerhalb derartiger Konfliktfälle die zur Entscheidung berufenen Gerichte zunächst lediglich punktuelle Fragen aufgeworfen und beantwortet haben4, ist nunmehr ein Konkretisierungsgrad in der Rechtsprechung zu § 18a LuftVG eingetreten, der eine klar strukturierte Anwendung dieser Vorschrift im  Genehmigungsverfahren ermöglicht.

In der Konsequenzkönnen Genehmigungsbehörden nunmehr auf der Grundlage der stringent entwickelten Rechtsprechung eigene Einschätzungen vornehmen und zu Gunsten bislang  weitgehend ausgebremster Projektamen Genehmigungen erteilen, selbst wenn dies bedeutet, dass sie sich in Opposition zur Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) bzw. den Betreibern der jeweils betroffenen Flugsicherungseinrichtung befinden.

Der Beitrag erschien in der REE 2/2014, S. 82 und ist hier im Volltext abrufbar.

 

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