Update: Inzwischen durch Landtag beschlossen
Wie unten bereits angekündigt, wurde das sog. „Windkraftmoratorium“ inzwischen durch den brandenburgischen Landtag am 10.04.2019 (6/11070) beschlossen. Zu unseren untenstehenden Ausführungen bleibt nur noch zu ergänzen, dass das Moratorium derzeit dennoch noch keine Wirkung entfaltet. Dazu bedarf es der öffentlichen Bekanntmachung eines Aufstelluungsbechlusses für einen neuen Regionalplan, § 2c Abs. 1 RegBkPlG.
Die Landesregierung Brandenburg plant nach dem Beispiel von Schleswig-Holstein ein sog. „Windkraftmoratorium“. Nach dem geplanten § 2c Abs. 1 S. 3 RegBkPlG soll die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung über die Planaufstellung für zwei Jahre vorläufig unzulässig sein (Drs. 6/9504).
Anlass für das Windkraftmoratorium
Dem ging voraus, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ mit Festlegungen für die Windenergienutzung mit acht Urteilen vom 05.07.2018 für unwirksam erklärt hat (OVG 2 A 2.16 u. a.). Überdies sind weitere Normenkontrollanträge gegen Regionalpläne mit Festlegungen von Windeignungsgebieten anhängig. Geplant ist daher nunmehr eine umfassende Neuaufstellung der Regionalplanung. Das Land befürchtet, dass zwischenzeitlich erteilte Genehmigungen von Windenergieanlagen diese Neuplanung erschweren oder unmöglich machen würden. Als Sicherungsinstrument soll deshalb jetzt eine generelle landesplanerische Untersagung für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen für bestimmte Planungsräume eingeführt werden.
Fraglich ist, welche Auswirkungen die Neuregelung für die Windenergiebranche hat. Welche Ausnahmen von der Untersagung bestehen und welche Handlungsoptionen gibt es?
Windkraftmoratorum bei Aufstellung neuer Regionalpläne
Der im Entwurf vorliegende § 2c Abs. 1 RegBkPlG verpflichtet die Regionalen Planungsgemeinschaften, unverzüglich mit der Neuplanung, Änderung oder Fortschreibung ihrer Regionalpläne zu beginnen. Die Planungsverpflichtung bezieht sich auf Regionalpläne deren Festlegungen zur Windenergienutzung im Ergebnis eines Normenkontrollverfahrens unwirksam geworden sind. Die Planung soll durch eine generelle Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen für zwei Jahre in der gesamten Region gesichert werden (sog. „Windkraftmoratorium“).
Zwar Ausnahmeregelung vorgesehen, aber nicht viel versprechend
Es sollen jedoch auch Ausnahmen von der „harschen“ gesetzlich bestimmten vorläufigen Unzulässigkeit bestehen. Nach § 2c Abs. 2 RegBkPlG soll die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung gegeben sein: Nach dem Stand der in Aufstellung befindlichen Regionalpläne soll mithilfe einer Einzelfallprüfung festgestellt werden können, dass Windenergieanlagen die weitere Planung nicht mehr wesentlich erschweren. Im Ergebnis entgehen diese Anlagen der generellen Unzulässigkeit und sind genehmigungsfähig. Konkretere Angabe, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung nicht.
Parallele zu Schleswig-Holstein: Ausschluss der Windenergienutzung für unbestimmte Zeit
Das Windkraftmoratorium ist in der Branche bereits aus Schleswig-Holstein bekannt. In Schleswig-Holstein war das Windkraftmoratorium zunächst bis zum 05.06.2017 befristet und wurde vom Landtag bis September 2018 und dann erneut bis Juni 2019 verlängert. Nun ist geplant, das im Sommer 2019 auslaufende Moratorium nochmalig zu verlängern. Somit wird der Ausbau der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein seit Mai 2015 und damit seit insgesamt vier Jahren und mit der geplanten erneuten Verlängerung des Moratoriums für unbestimmte Zeit ausgeschlossen. In der Zwischenzeit konnte per Ausnahmeregelung nur eine Handvoll Windenergieanlagen genehmigt werden.