04.10.2018

Zwischen Wind und Wetter (NVwZ 20/2015)

Aufsatz: Zum Konflikt von Windenergieanlagen und Wetterradarnutzung

Der Beitrag befasst sich mit dem bauplanungsrechtlichen Zielkonflikt von Windenergienutzung (§ BAUGB § 35 BAUGB § 35 Absatz I 1 Nr. BAUGB § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB) und Radarmeteorologie (bauplanungsrechtlich in § BAUGB § 35 BAUGB § 35 Absatz III 1 Nr. BAUGB § 35 Absatz 3 Nummer 8 BauGB verortet).

Wie andere Radaranlagen (zB Flugsicherungsradaranlagen) auch, sind Wetterradaranlagen grundsätzlich dazu ausgelegt, eine weitreichende Rundumsicht zu ermöglichen und können dabei durch hoch aufragende Bauwerke beeinträchtigt werden. Als Besonderheit der Wetterradaranlagen gilt dabei der Umstand, dass sie mit ihrer Radarsicht über verschiedene Ebenen „scannen“ und auf der untersten Ebene soweit möglich, dem Geländeprofil folgen. Hieraus ergibt sich ein erhöhtes Konfliktpotenzial im näheren Umkreis von Radaranlagen mit Bauwerken.

Der DWD fordert pauschal, Umgebungsbereiche von Wetterradaranlagen im Umkreis von 5 km von Windenergieanlagen freizuhalten und für den Bereich von 5 km bis 15 km maximal zulässige Höhen von Windenergieanlagen für jeden Radarstandort festzulegen. Die so vom DWD festgelegten Maximalhöhen würden in vielen Fällen einen faktischen Ausschluss für Windenergieanlagen bis zu einem 15 km Umkreis bedeuten, einem Gebiet von über 700 kqm um jede einzelne DWD-Radaranlage; bei 17 Anlagen im Radarverbund also eine Gesamtfläche von 11 900 kqm.

Rechtlich verbietet sich eine solch pauschale Betrachtung. Es ist vielmehr – gemessen an § BAUGB § 35 BAUGB § 35 Absatz I, BAUGB § 35 Absatz III 1 Nr. BAUGB § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB – prognostisch zu ermitteln, ob die geplante Windenergieanlage die betreffende Wetterradaranlage stören wird und, ob diese Störung nach Gewicht und Grad der nachteiligen Betroffenheit dem privilegierten Vorhaben einer Windenergieanlage entgegensteht. Dabei ist schon die Frage einer möglichen Störung auf zwei Ebenen zu prüfen: Auf der ersten Stufe ist festzustellen, ob das Radar durch ein Vorhaben tatsächlich technisch beeinflusst wird. Auf einer zweiten Stufe ist zu prüfen, ob sich diese Störung auf die Funktionsfähigkeit auswirkt, was der Fall ist, wenn der der Radaranlage zugewiesene Zweck in nicht hinzunehmender Weise eingeschränkt wird. Es bedarf auf beiden Ebenen einer an den konkreten Umständen und der konkreten Nutzung ausgerichteten Beurteilung, bei der sich nicht zuletzt mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz dieser Beurteilung (Hinderung der materiellen Baufreiheit) insbesondere die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraumes zu Gunsten des DWD verbietet. […]

Der Beitrag erschien in der NVwZ 20/2015, S. 1416 – 1417 und ist hier im Volltext abrufbar.

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