§ 11a EEG 2023: Rückforderung von Rückbausicherheiten?
Mit der Einführung des § 11a EEG 2023 stellt sich die Frage, ob bereits geleistete Rückbausicherheiten weiterhin Bestand haben oder von Anlagenbetreibern zurückgefordert werden können.
Ausgangslage
Ziel der bereits seit 2024 geltenden Regelung ist es, den Anschluss von Anlagen der Erneuerbaren Energien an das öffentliche Netz zu erleichtern und Verzögerungen bei der Verlegung von Anschlussleitungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck begründet § 11a EEG 2023 eine gesetzliche Duldungspflicht hinsichtlich der Verlegung von Leitungen zulasten von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand.
Ohne eine solche gesetzliche Regelung müssten Betreiber die Nutzung öffentlicher Grundstücke für den Netzanschluss jeweils individuell mit den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten vereinbaren. Das kann erhebliche zeitliche Verzögerungen sowie einen beträchtlichen wirtschaftlichen Mehraufwand nach sich ziehen.
Problemaufriss
Die Neuregelung wirft zugleich Fragen für die bisherige Praxis auf. In der Vergangenheit wurde die Duldung der Leitungsverlegung auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand regelmäßig von der Stellung einer Sicherheitsleistung, insbesondere einer Rückbaubürgschaft, abhängig gemacht.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Duldungspflicht des § 11a EEG 2023 die Notwendigkeit solcher Sicherheiten entfallen lässt und welche Auswirkungen dies auf bestehende Vertragsverhältnisse hat.
Mit Blick auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 11a EEG 2023 lässt sich durchaus vertreten, dass an die Duldung der Leitungsverlegung geknüpfte Rückbausicherheiten künftig nicht mehr verlangt werden können. Unberührt bleibt hiervon allerdings die Möglichkeit freiwilliger Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.
Besonders praxisrelevant ist jedoch die Frage, welche Auswirkungen § 11a EEG 2023 auf bereits bestehende Verträge hat, die Rückbaubürgschaften oder sonstige Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Duldung der Leitungsverlegung vorsehen und noch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Duldungspflicht geschlossen wurden. Anders als bei neu abzuschließenden Vereinbarungen geht es hier nicht um die erstmalige Begründung einer Sicherungspflicht, sondern um die Fortgeltung des bereits bestehenden Vertrags zwischen Betreiber und der öffentlichen Hand. Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Vereinbarungen weiterhin Bestand haben können, wird deshalb letztlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Maßgeblich können insbesondere der Inhalt der vertraglichen Regelung, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss sowie die Frage sein, welche Bedeutung die nunmehr geltende Duldungspflicht für die ursprüngliche Vertragsgestaltung gehabt hätte. Unter Würdigung der jeweiligen Umstände erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Sicherheitsleistungen im Einzelfall nachträglich zurückverlangt werden können.
Ausblick
Die Einführung des § 11a EEG 2023 wirft damit nicht nur Fragen für künftig abzuschließende Vereinbarungen auf, sondern kann auch Auswirkungen auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse haben. Vor diesem Hintergrund kann es sich für Betreiber anbieten, bestehende Verträge daraufhin zu überprüfen, ob im Hinblick auf vereinbarte Sicherheitsleistungen Anpassungsbedarf besteht.