08.05.2020

1.500m-Abstand LEP NRW – keine Rechtfertigung für einheitlichen Vorsorgeabstand

Das OVG Münster hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil erstmals mit dem 1.500m-Abstand des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP NRW (diesen finden Sie hier) zwischen Windenergie und Wohnnutzung befasst. Dieser Abstand ist seit letztem Jahr im LEP NRW als Grundsatz 10.2-3 der Raumordnung vorgesehen und soll bei der planerischen Steuerung durch Regionalpläne und Flächennutzungspläne zu allgemeinen und reinen Wohngebieten eingehalten werden.

Das Gericht ließ diesen Grundsatz allerdings nicht als Rechtfertigung für einen „weichen“ 950m-Vorsorgeabstand zu Windenergieanlagen im Rahmen kommunaler Flächennutzungsplanung gelten. Die beklagte Gemeinde hatte einen solchen „weichen“ Abstand einheitlich zu sämtlichen Wohnnutzungen angelegt, ohne nach der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Gebietsart zu differenzieren. Derart pauschale Abstände zu Wohnnutzungen finden sich häufig in Flächennutzungsplänen oder auch Regionalplänen (wir berichteten z.B. hier). Dies hält das OVG Münster  – wie diverse weitere OVGs – für abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinden dürfen sich insbesondere nicht über grundlegende Differenzierungen des Städtebaurechts, konkret die Gebietstypisierungen der Baunutzungsverordnung, hinwegsetzen.

„Akzeptanz der Bevölkerung“ kein bauleitplanerisch tauglicher Belang

Hieran ändere auch der 1.500m-Abstand des LEP NRW nichts. Dieser sähe zwar nunmehr gleichfalls Vorsorgeabstände in einem noch deutlich größeren Umfang vor. Der Senat vermochte aber schon nicht zu erkennen, dass dem eine städtebauliche oder raumordnerische Konzeption zugrunde läge. Eine etwa empirisch fundierte Herleitung oder eine sonstige Begründung fehle. Letztlich stehe hinter dieser Zahl offenbar nur ein politischer Wille, der indes keine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange ersetzt. Der landesplanerische Grundsatz beruhe „erklärtermaßen allein auf dem Aspekt der Sicherung einer „Akzeptanz in der Bevölkerung“. Diese sei jedoch schon wegen ihrer Unschärfe und fehlenden Greifbarkeit weder ein raumordnerischer noch ein bauleitplanerisch tauglicher oder handhabbarer Belang. Im Übrigen lasse sich den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen, warum diese „Akzeptanz“ gerade einen Abstand von 1.500 m erfordern sollte.

Insgesamt dürfte sich, so das Gericht, „eine Relevanz für die Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dadurch kaum je einstellen können“. Damit qualifiziert das OVG Münster den 1.500m-Abstand – der ja ohnehin nur als Grundsatz der Raumordnung und nicht etwa ein zwingendes raumordnerisches Ziel ist – als rein politische Willensbekundung und planungsrechtlich vernachlässigbar.

 

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