2. Entwurf der Teilfortschreibung „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Leipzig-Westsachsen – Windenergie in der Warteschleife
Seit dem heutigen Tag ist 2. Entwurf der Teilfortschreibung „Erneuerbare Energien“ des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen veröffentlicht. Mit dem Start des weiteren Beteiligungsverfahrens besteht nun erstmals Klarheit darüber, wohin die planerische Reise nach der Änderung des Landesplanungsgesetzes am 10.09.2025 nun tatsächlich gehen soll.
Ein erster Blick in die Unterlagen zeigt: Der Planungsverband setzt seinen Beschluss vom 13.11.2025 zur Anwendung des reduzierten Flächenbeitragswertes konsequent um und bestätigt damit kritische Erwartungen.
1,35 % Vorranggebiete – wo bleibt die Beschleunigung?
Der 2. Entwurf der Teilfortschreibung sieht insgesamt 1,35 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung vor. Von einer „Übererfüllung“ des regionalen Teilflächenziels kann keine Rede sein. Die Planung bleibt weit hinter den früheren Ambitionen des 1. Entwurfs zurück, dem seinerzeit noch das Mindestflächenziel von 2 % zu Grunde lag.
Gravierender ist jedoch: Nur 21,2 % der ausgewiesenen Vorranggebiete sollen zugleich als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden. Dies entspricht lediglich einem Flächenanteil von 14,4 % bzw. 773 ha der ausgewiesenen 5.361 ha – Vorranggebietsfläche.
Beschleunigungsgebiete durch Artenschutz gehindert
Als Begründung wird auf landesweit bedeutsame Artenvorkommen verwiesen, die einer entsprechenden Einstufung als Beschleunigungsgebiete entgegenstünden.
Dabei ist bemerkenswert, dass im 1. Entwurf vom 07.03.2025 noch 78,8 % der Vorranggebietsflächen als Beschleunigungsgebiete im Sinne der RED III – Richtlinie vorgesehen waren. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wie sich in der Kürze der Zeit so massive Änderungen ergeben haben sollen, dass nun ein Großteil der Fläche von Ausschlusskriterien für ein Beschleunigungsgebiet betroffen sein soll. Zudem ist zu fragen, ob und in welchem Umfang geprüft wurde, inwieweit gerade die im 2. Entwurf verworfenen Flächen für eine Ausweisung als Beschleunigungsgebiet geeignet wären.
Die Konsequenz ist klar: Mit dieser Planung wird der Ausbau der Windenergie in der Region weiterhin stocken und zumeist nicht in den Genuss der Beschleunigungen des § 6b WindBG kommen; ein verheerendes Fazit – Klimaschutz und die Zielvorgaben des Bundes zur Energiewende erfordern eine deutlich schnellere Umsetzung.
Waldflächen – Öffnung mit begrenzter Wirkung
Auf den ersten Blick erweckt der 2. Entwurf der Teilfortschreibung den Eindruck einer weitreichenden Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung. Tatsächlich stellt der Plangeber bei Überschneidungen von Vorranggebieten für Windenergienutzung mit Vorranggebieten zum Schutz oder zur Mehrung des Waldes ausdrücklich das überwiegende Interesse am Ausbau der Windenergie heraus und räumt diesem einen Vorrang in der Abwägung ein.
Gleichwohl relativiert sich dieses positive Signal bei näherer Betrachtung erheblich: Die tatsächlichen Überschneidungen mit der „überwiegenden“ Windenergienutzung belaufen sich lediglich auf 823 ha. Die geringe Flächenkulisse erklärt sich insbesondere dadurch, dass zahlreiche Waldflächen bereits auf vorgelagerte Planungsebene durch „vorsorgliche Freihaltung“ von der Ausweisung als Vorranggebiete ausgeschlossen wurden.
Der scheinbare Durchbruch für die überwiegende Windenergienutzung im Wald erweist sich damit als stark begrenzt und bleibt wohl vor allem eines: „überwiegend“ symbolisch.
Ausschlussgebiete – Weniger Spielraum für Kommunen
Daneben bedeuten weitere raumordnerische Festlegungen auch für Kommunen eine erhebliche Einschränkung ihrer Planungsspielräume. Zwar behalten diese grundsätzlich die vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, zusätzlich zu den regionalplanerischen Vorranggebieten weitere Flächen als Windenergiegebiete im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung auszuweisen. Voraussetzung einer solchen kommunalen Planung ist jedoch, dass sie den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen.
An diesem Punkt setzt der Planentwurf enge Grenzen: Zur raumverträglichen Steuerung der Windenergienutzung außerhalb der Vorranggebiete werden aus Sicht des Plangebers besonders konfliktträchtige Bereiche – etwa Vorranggebiete anderer Nutzungen sowie raumbedeutsame Schutzbedarfe des Natur- und Landschaftsschutzes – als Ausschlussgebiete definiert. In diesen Gebieten sollen raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht errichtet werden. Diese Ausschlussgebiete sind nach dem Planentwurf als Ziele der Raumordnung ausgestaltet ( sog. „Negativziele“). Damit entfalten die Ausschlussgebiete auch im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung unmittelbare Bindungswirkung und sind zu beachten.
Mindestabstände zur Wohnbebauung – Reduzierung bei kommunaler Akzeptanz
Fragen wirft der 2. Entwurf der Teilfortschreibung auch durch die herangezogenen Mindestabstände zur Wohnbebauung auf. Grundsätzlich gilt ein vorsorglicher Abstand von 1.000 m. Eine Reduzierung auf 800 m sieht der Planentwurf für bereits ausgewiesene Vorranggebiete sowie Repowering-Flächen vor – bei entsprechender „kommunaler Akzeptanz“.
Doch was versteht der Planungsträger darunter? Ob sich hinter diesem Begriff ein ähnlich kompliziertes Erfordernis wie in § 84 Abs. 5 Satz 2 Sächsische Bauordnung verbirgt – Zustimmung durch den Gemeinderat im Einvernehmen mit den betroffenen Ortschaftsräten – bleibt der Entwurf schuldig.
Präklusion vermeiden: Jetzt Stellung nehmen
Eine Beteiligung zum 2. Entwurf der Teilfortschreibung ist daher absolut ratsam, schon um den Planungsverband durch Mitteilung von schutzwürdigen Interessen und aktuellen Erkenntnissen zu einer sachgerechten Abwägung im Sinne einer realisierungsfähigen und bestenfalls beschleunigten Windenergienutzung zu bewegen. Vom 20.04.2026 bis einschließlich 15.06.2026 können Stellungnahmen zum 2. Entwurf der Teilfortschreibung „Erneuerbare Energien“ abgegeben werden.
Die Erhebung von fristgerechten Einwendungen ist zudem die einzige Möglichkeit, der sog. „Präklusion“ gem. § 9 Abs. 2 ROG zu entgehen, durch welche eine gerichtliche Überprüfung der künftigen Teilfortschreibung erheblich eingeschränkt wäre.